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IBRRS 2009, 4071; IMRRS 2009, 2236
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Zulässige Abwälzung von Instanhaltungspflichten auf den Mieter

OLG Rostock, Urteil vom 10.09.2009 - 3 U 287/08

1. Eine Abwälzung der grundsätzlich dem Vermieter obliegenden Hauptvertragspflicht per Individualabrede auf den Mieter zur Instandhaltung an "Dach und Fach" ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

2. Die Instandhaltung an "Dach und Fach" betrifft nach allgemeinem Sprachgebrauch die Dachsubstanz und tragende Gebäudeteile einschließlich tragender Wände mit Außenfassade.

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