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IBRRS 2008, 2606
Öffentliches Baurecht
Anordnung des Sofortvollzugs bei Abrissverfügung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.02.2008 - 3 M 9/08
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist grundsätzlich zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder (4.) wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert.*)
2. Ein langes Nichttätigwerden kann dazu führen, dass die Eilbedürftigkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO nicht vorliegt. Das gilt nicht, wenn die zuständige Behörde sich nunmehr zu einem effektiven, dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Einschreiten entschließt.*)