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IBRRS 2007, 1211
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KG, Beschluss vom 05.06.1996 - 24 W 2592/95

1. Ein dinglich wirksames Sondernutzungsrecht gehört zum Inhalt des Sondereigentums und entsteht nicht ohne Grundbucheintragung.*)

2. Wenn einer Sondereigentumseinheit die Sondernutzungsrechte an allen auf dem Grundstuck befindlichen Kfz.-Einstellplätzen ausnahmslos zugeordnet sind, genügt zur wirksamen Eintragung im Wohnungsgrundbuch die Bezugnahme auf den in der Teilungserklärung wiedergelegten Inhalt des Sondereigentum auch dann, wenn dort die Beifügung eines Lageplans unterblieben ist.*)

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