Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "24 U 89/10" ODER "24 U 89.10"


1 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2011, 4247; IMRRS 2011, 3044
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Für Säumnisverfahren reicht eine allg. Säumnisbelehrung aus

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2011 - 24 U 89/10

1. Für das Säumnisverfahren ist auch nach Einführung des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes nur eine allgemeine Säumnisbelehrung erforderlich.*)

2. Schlägt die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und für einen Güteversuch verbundene Ladung der Partei fehl, so berührt dies nicht die wirksame Ladung ihres Prozessbevollmächtigten zum Termin.*)

3. Eine nachträglich eintretende anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache führt bei (Teil-) Identität des Streitgegenstandes nicht zur Unzulässigkeit der bereits rechtshängigen Klage, sondern des Antrags im zweiten Verfahren.*)

Dokument öffnen Volltext