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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "2 U 245/12" ODER "2 U 245.12"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2014 - 2 U 245/12
1. Eine Mehrfachverwendung kann auch anzunehmen sein bei einer wiederholten Verwendung gegenüber demselben Vertragspartner und in verschiedenen Verträgen eines Projekts. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein bestehender Vertrag lediglich perpetuiert wird.
2. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung des Geschäftspartners vor, wenn eine Indexierung des Pacht- bzw. Erbbauzinses bei einer Änderung des festgelegten Indexes um mehr als 5% eintreten soll, wenn eine Anpassung des Pacht- bzw. Erbbauzinses nicht nur nach oben, sondern gleichermaßen auch nach unten eintreten soll. Dabei ist die Schwelle von 5% als angemessen anzusehen.
3. Bei Gewerbemiet- bzw. Pachtobjekten ist eine Preisanpassung auch in kürzeren als jährlichen Abständen und bei geringen Veränderungen des in Bezug genommenen Indexes zulässig.
4. Preisanpassungsklauseln, die die Kriterien bzw. den Umfang der möglichen Preiserhöhung nicht ausreichend deutlich machen, sind unbestimmt und unwirksam. Das ist nicht der Fall, wenn die Parteien für den Fall des Wegfalls des vereinbarten Indexes die Geltung eines anderen, in seinem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommenden Indexes, der durch das Statistische Bundesamt ermittelt werden kann, vereinbart haben.
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