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IBRRS 2017, 2277; IMRRS 2017, 0934; IVRRS 2017, 0357
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
"Schlechthin unerträglicher" Dauerverwaltungsakt ist aufzuheben!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.03.2017 - 2 L 34/15

1. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben.*)

2. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist.*)

3. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (BVerwG, Urteil vom 19.01.2007 - 6 C 32.06). Die dazu entwickelten Fallgruppen (z. B. Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben) stellen lediglich Beispiele dar, die nicht abschließend sind.*)

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