Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "19 U 771/12" ODER "19 U 771.12"


1 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2012, 4422; IMRRS 2012, 3157
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Elektronisches Schreibtablett wahrt Schriftformerfordernis nicht!

OLG München, Urteil vom 04.06.2012 - 19 U 771/12

1. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wahrt die Unterschrift des Darlehensnehmers auf einem elektronischen Schreibtablett nicht die Schriftform nach §§ 492 Abs. 1 Satz 1, 126 BGB.*)

2. Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers bei der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie und der Änderung des § 492 im Jahr 2009 ist in einem solchen Fall auch eine entsprechende Anwendung der §§ 126, 126a BGB ausgeschlossen.*)

3. Bei einer Heilung der Formnichtigkeit nach § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Empfang des Darlehens beginnt die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer erst zu laufen, wenn er eine Abschrift des Darlehensvertrages mit den geänderten Bedingungen (§ 494 Abs. 2 bis 6 BGB) erhalten hat.*)

Dokument öffnen Volltext