Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "19 U 122/02" ODER "19 U 122.02"


1 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2004, 0562; IMRRS 2004, 0267
BauvertragBauvertrag
Verjährungsunterbrechung und Stillstand des Verfahrens

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2003 - 19 U 122/02

1. Die Annahme der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. setzt den Nachweis voraus, dass die Werkleistungen für den eigenen Gewerbebetrieb des Auftraggebers erbracht worden sind. Allein der Umstand, dass das Gebäude an gewerbliche Mieter vermietet werden soll, begründet noch nicht die Annahme, die Errichtung des Hauses sei als Gewerbebetrieb anzusehen.

2. Von einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. kann nur gesprochen werden, wenn der Schuldner beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Gewinn gerichtete dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen.

3. Die Unterberechung der Verjährung durch Einleitung des Mahnverfahrens dauert grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Erledigung des Klageverfahrens fort.

4. Zu der Frage, wann ein streitiges Verfahren zum Stillstand kommt und wie sich dies auf die Verjährung auswirkt. Für das Weiterbetreiben eines Rechtsstreits i.S.d. § 211 Abs. 2 BGB a.F. genügt jede Prozesshandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den Prozess wieder in Gang zu setzen.

Dokument öffnen Volltext