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IBRRS 2016, 1316; IMRRS 2016, 0826
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unterlassungserklärung kann auch nach 13 Monaten noch angenommen werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015 - 15 U 119/14

1. Da das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot der Unterwerfungserklärung in der Regel unbefristet abgegeben wird, kann unter Umständen vom Gläubiger auch noch nach 13 Monaten konkludent durch die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe angenommen werden.

2. Der Unterlassungsschuldner haftet grundsätzlich nur für Zuwiderhandlungen, die nach dem Zustandekommen des Vertrags begangen sind.

3. Besteht der dem Unterlassungsvertrag zugrundeliegende Wettbewerbsverstoß in einer irreführenden Angabe auf der Internet-Seite des Schuldners, dann muss er auch mit dem Betreiber der Suchmaschine Google in Kontakt treten und diesen zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem so genannten Cache, auffordern.

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