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IBRRS 2014, 2155; VPRRS 2014, 0470
VergabeVergabe
Bestimmung der Gebühr für das Nachprüfungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2014 - 13 Verg 4/14

1. Die Höhe der Gebühr ist nach § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB, § 3 Satz 1 VwKostG so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigten Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Dabei ist vom Wert des Verfahrensgegenstands auszugehen.

2. Hat der Antragsteller noch kein mit Preisen versehenes Angebot abgegeben, kommt es auf die mutmaßliche Auftragssumme der beschwerdeführenden Partei an. Sie kann - sofern nicht anderweitige Anhaltspunkte vorliegen - anhand einer (verantwortlichen) Vergütungsschätzung des öffentlichen Auftraggebers ermittelt werden.

3. Bei Dienstleistungsverträgen mit mehrjähriger Laufzeit ist der gesamte Vertragszeitraum auch dann zu berücksichtigten, wenn kein Gesamtpreis angegeben ist. Eine Begrenzung auf den vierfachen Jahresbetrag in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV kommt nicht in Betracht.

4. Die nach der Gebührentabelle ermittelte Basisgebühr ist aufgrund des § 3 VwKostG a.F. weiter zu Grunde liegenden Kostendeckungsprinzipes zu reduzieren, wenn der personelle und sachliche Aufwand im einzelnen Fall außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes steht.

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