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IBRRS 2006, 3747; IMRRS 2006, 2748
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unterlassen von Zeugenvernehmung

KG, Urteil vom 06.07.2006 - 12 U 166/05

Zwar führt das Versäumen einer nach § 379 ZPO gesetzten Frist zum Unterbleiben der Ladung des Zeugen; eine Partei kann mit dem Beweismittel ohne erneute Fristsetzung gemäß § 356 ZPO aber nur ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO vorliegen. Unterlässt das Gericht die Vernehmung eines Zeugen wegen Nichteinzahlung des Vorschusses, so liegt darin keine Zurückweisung im Sinne der §§ 296, 531 Abs. 1 ZPO.*)

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