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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "11 S 26.13" ODER "11 S 26/13"
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IBRRS 2014, 1309; IMRRS 2014, 0656
Umwelt und Naturschutz
Baumfällung in der Vegetationsperiode nur ausnahmsweise zulässig!
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2013 - 11 S 26.13
1. Baumfällung während der Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist nicht zulässig, wenn es sich nicht um eine behördlich angeordnete Maßnahme z.B. zur Gefahrenabwehr handelt oder es eine Maßnahme darstellt, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann.
2. Allein der Umstand, dass ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich genehmigt ist, besagt noch nichts über die Dringlichkeit seiner Realisierung und kann nicht als Grund für Baumfällung in der Vegetationsperiode herangezogen werden.
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