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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "103 C 160/14" ODER "103 C 160.14"
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IBRRS 2014, 2696; IMRRS 2014, 1401
Mit Beitrag
Leasing und Erbbaurecht
Big Brother may be watching you: Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich erlaubt!
AG Schöneberg, Urteil vom 30.07.2014 - 103 C 160/14
1. Bringt der Vermieter Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich an, um Vandalismus-Schäden zu vermeiden, so verletzt dies nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters. Insbesondere entsteht gegenüber dem Mieter kein Überwachungsdruck, da ihm bekannt ist, dass die Kameras nur Attrappen sind.
2. Auch die Befürchtung des Mieters, der Vermieter könnte eines Tages die Attrappen durch echte Kameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.
3. Damit steht dem Mieter auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter zu.
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