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IBRRS 2004, 2311
Mit Beitrag
Bauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Fallen Fertigbauarbeiten unter VTV Bau?
BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 10 AZR 470/03
1. Auf einen Betrieb, der Fertigbauarbeiten ausführt, erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Bau nicht, wenn der Betrieb unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a des ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 genannten Verbände ist.
2. Fertigbaubetriebe haben ein Jahr nach Produktionsaufnahme Zeit, Mitglied in einem der in Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklausel genannten Verbände zu werden, und so den Eintritt der Wirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung, die anderenfalls nach Ablauf des Jahreszeitraums eintreten, zu vermeiden.
3. Abschn. II der Einschränkungsklausel setzt nicht voraus, dass der Betrieb auch unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie fällt.