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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2018, 0009
AGBAGB
Gewerblich tätige Verwender von AGB: Zu umfassende Abmahnung ist wirksam!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.11.2017 - 1 W 40/17

1. Eine ordnungsgemäße Abmahnung (hier: wegen Verwendung einer Klausel, die eine schriftliche Kündigung vorsieht) liegt vor, wenn die Rechtsverletzung genau bezeichnet ist, dem Verwender eine uneingeschränkte Unterlassungsverpflichtung in Verbindung mit einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung abverlangt und für die Abgabe der Unterlassungserklärung eine angemessene Frist mit der Androhung gerichtlicher Maßnahmen gesetzt wird.

2. Gegenüber gewerblich tätigen Verwendern vom AGB ist eine zu weit gehende Abmahnung grundsätzlich wirksam.*)

3. Es ist deshalb unschädlich ist, wenn der Gläubiger mit der einer Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zusteht.

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