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IBR 4/2026 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht sind Rechtsfragen rund um gestörte Bauabläufe „Dauerbrenner“, die erhebliches Streitpotenzial bieten. Auf der Auftragnehmerseite hat sich inzwischen weitestgehend „herumgesprochen“, wann eine Behinderung i.S.v. § 6 Abs. 2 VOB/B vorliegt und wie eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige i.S.v. § 6 Abs. 1 VOB/B zu formulieren ist. Leider gilt das erfahrungsgemäß nicht für das Erfordernis einer „Behinderungsabmeldung“ nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B.

Auch die in § 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B enthaltene Verpflichtung des Auftragnehmers, ohne Weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen, sobald die hindernden Umstände wegfallen, wird nicht immer beachtet. Über den Wegfall der Behinderung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer grundsätzlich zu informieren (OLG Köln, Dokument öffnen IBR 2003, 667). Nimmt der Auftragnehmer seine Leistungen gleichwohl nicht wieder auf, obwohl keine weiteren Leistungshindernisse vorliegen, kann ihm der Auftraggeber unter Androhung der Kündigung eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen (OLG Dresden, Dokument öffnen IBR 2022, 448). Nach einer älteren Entscheidung des OLG Stuttgart darf der Auftragnehmer jedoch noch einen zwecks „Überbrückung“ angenommenen anderen Auftrag zu Ende führen, bevor er die Arbeiten für den Auftraggeber fortsetzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.1974 – 4 U 64/73, IBRRS 1974, 0274).

Weigert sich der Auftragnehmer unberechtigterweise, nach einer Bauzeitverschiebung mit der Erbringung wesentlicher Vertragsleistungen zu beginnen, kann darin ein wichtiger Kündigungsgrund liegen. Der Umstand, dass durch eine Behinderung die im Bauvertrag fest vereinbarten Termine und Fristen hinfällig geworden sind, bewirkt kein Entfallen jeglicher zeitlicher Leistungsverpflichtung. Darauf weist das OLG Naumburg hin (Dokument öffnen S. 177).

Im Recht der Architekten und Ingenieure gilt für das zwingende Preisrecht der HOAI 2013 (und ihrer Vorgängerfassungen): Totgesagte leben länger! Obwohl die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mit Einführung der HOAI 2021 zum 01.01.2021 „abgeschafft“ wurden, halten sie Praxis und Rechtsprechung nach wie vor in Atem. Denn der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben in mehreren Entscheidungen (zuletzt: BGH, Dokument öffnen IBR 2024, 240) geklärt, dass die Mindestsätze verbindlich bleiben, solange nur der (zeitliche) Anwendungsbereich der HOAI 2013 eröffnet ist. Und so hatte das OLG Celle für einen im Jahr 2016 geschlossenen Vertrag darüber zu befinden, ob der erst ab Leistungsphase 8 beauftragte Architekt die anrechenbaren Kosten schätzen darf, wenn der Auftraggeber ihm die Kostenberechnung vorenthält, und wenn ja, welche Anforderungen an die Schätzung zu stellen sind (Dokument öffnen S. 189). Dabei bewegt sich der Senat auf der architektenfreundlichen Linie der Rechtsprechung, die auf eine über 30 Jahre alte Entscheidung des BGH zurückgeht (Dokument öffnen IBR 1995, 64).

Im Vergaberecht ist eine Entscheidung der VK Niedersachsen besonders hervorzuheben, die sich mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz auf Bieterseite befasst. Lässt ein Bieter die rechtliche Prüfung der Vergabeunterlagen durch ein Large Language Model (im Fall der VK Niedersachsen ChatGPT 4.5) durchführen, gehen Fehler dieses Moduls zu Lasten des Bieters. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das KI-Tool einen Vergabeverstoß nicht (rechtzeitig) erkannt habe. Sofern sich Bieter zur Prüfung von Vergabeunterlagen einer KI bedienen, die auf Large Language Modellen wie ChatGPT basieren, müssen sie sich deren Fehler zurechnen lassen. Als Bieter muss man also klüger sein als ChatGPT (Dokument öffnen S. 195).

In der Rubrik Rechtsanwälte ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2026 von besonderer praktischer Bedeutung für forensisch tätige Kolleginnen und Kollegen. Nach Ansicht nunmehr auch der Karlsruher Richter handelt es sich bei der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist, um zwingendes Recht. Deshalb ist bei führender elektronischer Akte eine fristgerecht eingereichte Word-Datei nicht formwirksam. Wird der Schriftsatz im PDF-Format gem. § 130 Abs. 6 Satz 2 ZPO nachgereicht, ist die Identität der eingereichten Dokumente zwingend glaubhaft zu machen (Dokument öffnen S. 215).

Auch alle anderen Beiträge empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Geschäftsführender Herausgeber der IBR

Thomas Ryll
Rechtsanwalt
Schriftleiter der IBR

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