Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 07/2022 - Vorwort
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
zwar weiß ich nicht, wie es Ihnen geht: Ich selbst habe jedenfalls kaum mehr das Bedürfnis, geschweige denn Lust, täglich schlechte Nachrichten, Katastrophenmeldungen etc. zu lesen, zu hören oder zu sehen, bei denen einem etwa seit Februar dieses Jahres das Gefühl beschleicht, die Corona-Pandemie, die fast genau zwei Jahre früher begonnen hat, sei im Vergleich gar nicht so schlimm gewesen.
Damit sind für jeden von uns neue Herausforderungen verbunden. Diesen mit Erfolg zu begegnen, möchte unsere Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der von ihr abgedeckten Rechtsgebiete noch mehr als bisher beitragen. Frau Kollegin Dreyer hat bereits im Editorial der IMR 4/2022 von der vorgesehenen neuen Veranstaltungsreihe ab Herbst dieses Jahres berichtet, die langsam endgültig Gestalt annimmt. Auch der Inhalt der aktuellen IMR hilft bei der Lösung alter und neuer Probleme in unserer täglichen Praxis:
Der BGH führt seine Rechtsprechung über die Folgen der Corona-Pandemie fort ( S. 262). Er löst weitere Probleme im Zusammenhang mit den gesetzlichen Mieterhöhungsmöglichkeiten für den Vermieter ( S. 259 und 260), wie gefühlt gehäuft gerade in den letzten Jahren. Aber auch die Instanzgerichte urteilen mit erfreulicher Klarheit z. B. im Bereich der von uns allen geliebten Betriebskosten (vgl. AG Hamburg mit gleich drei praxisrelevanten Aspekten in einem Urteil, S. 272 bis 274).
Soweit es noch keine gerichtlichen Entscheidungen zu aktuellen Problempunkten gibt, lohnt sich immer ein Blick in die Zeitschriften, so z. B. die Überlegungen unseres geschätzten Kollegen Dr. Horst, Hannover/Solingen, schon häufig Referent auf unseren Tagungen, der unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 271/10, Rz. 16, IMMRS 2011, 1695; Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 294/10, Rz. 18, IMMRS 2011, 2876) die Überlegung anstellt, ob nicht aktuell eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB wegen der exorbitant gestiegenen Energiekosten auch auf der Basis der letzten erstellten Abrechnung etwa aus dem Vorjahr erfolgen kann, hilfsweise aus § 313 BGB (Gastkommentar NZM-Info in Heft 11/2022, S. V bis VII).
Schließlich bietet sich auch ein Besuch unserer Veranstaltungen an, um die neuen, aber auch die bereits bekannten Herausforderungen zu meistern. Wenn Sie dieses Heft in den Händen halten, wird der Anwaltstag 2022 schon vorbei sein. Vor uns liegt aber die Herbsttagung in Leipzig am 23./24.09.2022 und der Abrechnungstag in München am 02.12.2022. Die detaillierten Programme finden Sie auf den letzten Umschlagseiten dieses Heftes – gleich anmelden! Der gesamte geschäftsführende Ausschuss wie auch ich persönlich würde sich freuen, Sie dort begrüßen zu können.
In diesem Sinne mit einem positiven Blick in die Zukunft und allerbesten kollegialen Grüßen
Ihr
Thomas Hannemann aus der Residenz des Rechts