Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 11/2021 - Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das zweite Corona-Jahr neigt sich dem Ende zu. Der Gesetzgeber war fleißig und hat uns mit dem „WEMoG“ allerlei Überraschungen präsentiert. Hiervon werden Praxis, Literatur und Rechtsprechung noch lange zehren.
Manchmal muss man sich indes sehr wundern. Im Zuge der Gesetzgebungsarbeiten leitete das Ministerium den Entwurf den betroffenen Senaten beim Bundesgerichtshof zu. Bezüglich § 9a Abs. 2 WEG, der nach „alter Dogmatik“ – verkürzt – vorsieht, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur die geborenen gemeinschaftsbezogenen Rechte ausschließlich durchsetzen kann und die gekorenen gemeinschaftsbezogenen Rechte weggefallen sind, erhob sich Widerstand beim V. und VII. Zivilsenat. Sie wiesen darauf hin, dass diese Konzeption bei der Verfolgung von Mängelrechten aus den Bauträgerverträgen bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz nicht schlüssig sei und der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspreche. Die überraschende Reaktion hierauf war, dass der Gesetzestext unverändert blieb. Lediglich die Gesetzesbegründung verwies nunmehr darauf, dass bei der Verfolgung von Mängelrechten aus den Bauträgerverträgen alles beim Alten bleiben solle, weil die hierzu entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung bereits vor § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F. existiert habe.
Jetzt kann man zwar mit allerlei gewagten Kunstgriffen über den Gesetzeswortlaut mit dem Verweis auf die Gesetzgebungsgeschichte hinwegkommen (vgl. Pause, NZBau 2021, 230 ff.; Vogel, BauR 2021, 420, 423 ff.). Gesetzgebungstechnisch, verfassungsrechtlich und rechtsdogmatisch ist das aber nicht ganz „sauber“. Und der rechtliche Laie, ja auch der gemeine Verwalter wird mit dem Gesetz so nicht klarkommen können. Etwas mehr Respekt des Gesetzgebers vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Versäumnis wohl reparieren wird, wäre angebracht gewesen. Dann wäre die Rechtsprechung nämlich nicht gezwungen, im Wege recht freier Rechtsfortbildung nachzuhelfen. Ein schönes Beispiel für diese „Hilfe“ ist das Urteil vom 07.05.2021 ( IMR 2021, 284) zur fehlenden Übergangsvorschrift für vor dem 01.12.2020 anhängige Störungsbeseitigungsklagen einzelner Eigentümer. Diese sollen zunächst prozessführungsbefugt bleiben. Man mag über die Begründung und die Details des Urteils trefflich streiten (Elzer, IMR 2021, 284). Praktikabel ist das Urteil allemal.
Von daher und angesichts der Güte der neueren Gesetze bin ich nicht traurig darüber, dass nicht noch schnell der Entwurf einer grundlegenden Änderung des Bauträgerrechts vorgelegt wurde. Die Schnittmenge zwischen privatem Baurecht und Wohnungseigentumsrecht ist durch das WeMOG nicht einfacher geworden, so dass sich Schnellschüsse verbieten.
Ich wünsche allen Kolleginnen und Kollegen eine ruhigen Jahresausgang.
Ihr
Dr. A. Olrik Vogel