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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 9/2012 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
Mietrechtsänderungen sind doch immer wieder spannend. Bei der Mietrechtsreform 2001 hatten wir Kollegen mitunter die Befürchtung, dass das Ziel des Gesetzgebers, Mieter und Vermieter könnten auch ohne juristische Hilfe durch einen Blick ins Gesetz ihre Position erkennen, erreicht wird. Wir konnten uns beruhigen, als die Gesetzesentwürfe vorlagen. Unsere Entbehrlichkeit war und ist bei der Frage der Gesetzesanwendung gering.
Das Mietrechtsänderungsgesetz wird hieran sicherlich nichts ändern. Folgende Termine sind nun bekannt geworden:
- 1. Lesung im Bundestag 27.09.2012
- Verbändeanhörung 16.10.2012
- 2. und 3. Lesung 08./09.11.2012
- Bundesratssitzung 14.12.2012
Es bleibt abzuwarten, ob ein Vermittlungsausschuss erforderlich sein wird. Auch ohne Mietrechtsänderungsgesetz schreitet das Miet- und Immobilienrecht voran, wie die Septemberausgabe zeigt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11 wird nicht nur anhand der in dieser Zeitschrift auf den Seiten 351 ff und 362 zu findenden Besprechungen zu diskutieren sein. Irrt der Mieter fahrlässig hinsichtlich der Frage, ob er dem Grunde nach zur Mietminderung berechtigt ist, kann ein hieraus resultierender Mietrückstand zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Ob diese Rechtsprechung aber auch auf den Fall anzuwenden ist, dass dem Mieter dem Grunde nach ein Mietminderungsrecht zusteht, er sich aber fahrlässig über die Höhe der Minderung irrt, ist nicht eindeutig.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten sich im Mietrecht ergeben können, zeigt der Aufsatz auf
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Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Walter Fallak
Rechtsanwalt und Notar
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses