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IMR 9/2011 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,


das Ende des Sommers, der eigentlich keiner war, steht schon wieder vor der Tür und auch im Wohn­raummietrecht neigt sich die Schöpfungspause des VIII. Senats dem Ende zu. So hat der BGH am 15.08.2001 endlich wieder eine Leitsatz-Entscheidung veröffentlich, wonach § 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegensteht. Leider war die Veröffentlichung zu kurzfristig, so dass eine Besprechung erst in der nächsten Ausgabe möglich ist. Den Volltext der Entscheidung finden Sie aber selbstverständlich auf imr-online.

Im Gewerberaummietrecht hat OLG Naumburg entschieden, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 2 sehr wohl Spielwaren sind (Dokument öffnen Seite 360). Damit steht die Entscheidung im klaren Widerspruch zu der Entscheidung des KG in der letzten Ausgabe der IMR (Dokument öffnen Seite 322). Umso erstaunlicher ist es, dass die zunächst gegen die Entscheidung des OLG Naumburg eingelegte Revision zurück­genommen und gegen die später ergangene Entscheidung des KG erst gar keine Revision eingelegt wurde. Wenn man allerdings bedenkt, dass in beiden Verfahren die gleichen Parteien beteiligt sein sollen, die auch noch an anderen Gerichten gleichgelagerte Rechtsstreite führen sollen, so deutet doch einiges darauf hin, dass sich die Streitparteien außergerichtlich geeinigt haben.

Im Wohnungseigentumsrecht dreht sich (fast) alles um die Frage des Gemeinschafts- oder Sondereigentums. So hat der BGH entschieden, dass die Heizzentrale und die Steigleitungen der Zentralheizung zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind (Dokument öffnen Seite 366), während die Heizkörper und Thermostatventile auch dem Sondereigentum zugeordnet werden können (Dokument öffnen S. 367). Das LG Dresden weist Duplexparker dem Gemeinschaftseigentum zu, wenn alle Mehrfachparker über eine gemeinsame Hydraulikanlage gemeinsam gesteuert werden (Dokument öffnen Seite 370). Das AG Kiel wiederum stuft Rauchmelder als Gemeinschaftseigentum ein, zumindest wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind (Dokument öffnen Seite 371).

Durch die WEG-Reform sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwalter und den einzelnen Wohnungseigentümern unklar geworden. Erst nach und nach kann der BGH diese und andere zweifelhaften Rechtsverhältnisse klarstellen. So hat das Gericht nun entschieden, dass ein Leihvertrag zwischen dem Verwalter und einem Eigentümer zu Stande kommt, wenn der Verwalter diesem Eigentümer Verwaltungsunterlagen zur Überprüfung außerhalb seiner Geschäftsräume überlässt. Prozessrechtlich hat dies zur Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann (Dokument öffnen Seite 389).

Abschließend möchte ich nochmals auf unsere alljährliche große Herbsttagung - dieses Jahr in Hamburg am 23. und 24. September - verweisen. Programm und Anmeldung finden Sie auf den hinteren Umschlagsseiten dieses IMR-Heftes.

Mit den Wünschen einer angenehmen Lektüre des aktuellen Heftes verbleibe ich

Ihr

Thomas Hannemann, RA
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses

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