Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 9/2008 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
im Wohnraummietrecht hat der BGH entschieden ( S. 297), dass eine formularmäßige Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen, unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat. Denn es ist zwar dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird; aber während der Mietzeit muss der Mieter nach Belieben dekorieren und selbst entscheiden können, ob er mit einem farbigen Anstrich in Kauf nehmen will, dass er am Ende des Mietverhältnisses einen Neuanstrich in neutralen Farben anbringen muss, obwohl die Dekoration noch nicht abgenutzt ist.
Im Gewerberaummietrecht ist wieder einmal das Schriftformerfordernis nach § 550 BGB bei langfristigen Mietverhältnissen ein Thema. Das OLG Rostock hat hierzu entschieden, dass bei einem Mietvertrag über einen Baumarkt auch die mitvermieteten Stellplätze und sonstigen Nebenflächen bestimmbar zu bezeichnen sind. Lässt sich der Mietgegenstand nicht schon grundstücksbezogen bestimmen, so sind in aller Regel zumindest die ungefähre Lage und Größe der vermieteten Räume und Flächen im Vertrag zu beschreiben, damit diese vor Ort zugeordnet werden können ( S. 304). Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine mietvertragliche Heilungsklausel den Mieter nach Treu und Glauben nicht hindern kann, den Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne den Vermieter zuvor um Heilung des Schriftformmangels ersucht zu haben ( S. 305). Der letzte Entscheidungssatz dürfte jedoch zu weit gehen; jedenfalls hat das OLG Rostock die Revision zugelassen.
Im Versicherungsrecht hat der BGH die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Kontrollintervalle einer Wohnraumbeheizung in einem unbewohnten Gebäude verworfen ( S. 326). Hat die bisherige Rechtsprechung die notwendigen Kontrollintervalle danach bemessen, in welchem Zeitraum ab einem theoretischen Ausfall der Heizung ein Frostschaden eintreten könne, so sieht der BGH darin ein überspanntes Verständnis der notwendigen Kontrolldichte. Vielmehr sei die Kontrolle danach zu bemessen, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit u. Ä. kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, ob die Versicherungswirtschaft auf diese Entscheidung mit einer Anpassung ihrer Versicherungsbedingungen reagiert.
Auch alle weiteren Beiträge dieser Ausgabe empfehle ich Ihrer aufmerksamen Lektüre.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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