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IMR 9/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Wohnraummietrecht hat der BGH kurz vor Drucklegung des aktuellen Heftes noch zwei interessante Urteile veröffentlicht. In der ersten Entscheidung beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob bei der Jahressperrfrist des § 558 BGB für ein Mieterhöhungsverlangen auch freiwillige Mieterhöhungen, die von den Parteien aus Anlass einer Modernisierung vereinbart worden sind, unberücksichtigt bleiben. Der BGH bejaht dies, indem er auf den Sinn und Zweck des § 559 BGB verweist. Unserer Autor, Herr Richter am LG a. D. Blank, konnte dieses Urteil innerhalb kürzester Zeit besprechen, so dass Sie seinen Beitrag bereits in diesem Heft finden (Dokument öffnen S. 275). In der zweiten Entscheidung vom 27.06.2007 (Az.: VIII ZR 271/06) geht es um die Eigenbedarfskündigung durch eine BGB-Gesellschaft. Nach Ansicht des BGH ist die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrags Gesellschafter war. Eine Besprechung erfolgt in der nächsten Ausgabe.

Im Gewerberaummietrecht beschäftigen sich gleich zwei Entscheidungen mit der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht. Nach dem Beschluss des OLG Celle entfällt eine solche Betriebspflicht nicht schon deshalb, weil die Fortführung des Betriebs die Erwirtschaftung von Verlusten zur Folge hätte. Auch eine Erkrankung führt nicht zum Erlöschen der Betriebspflicht (Dokument öffnen S. 283). Das OLG Karlsruhe wiederum ist der Ansicht, dass der Einzelhändler, der gegenüber dem Vermieter eine Betriebspflicht übernommen hat, hiervon unabhängig von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens wegen Unvermögens frei wird, wenn er zahlungsunfähig ist (Dokument öffnen S. 284).

Im Wohnungseigentumsrecht beschäftigen sich der BGH (Dokument öffnen S. 287) und das OLG Frankfurt (Dokument öffnen S. 288) mit der Beschwerdebefugnis des Verwalters bei der gerichtlichen Ungültigerklärung seiner Bestellung. Beide Gerichte gehen davon aus, dass der Verwalter zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung berechtigt ist, durch die seine Bestellung für ungültig erklärt wird.

Auch alle anderen Beiträge dieses Heftes empfehle ich Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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