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IMR 8/2016 - Vorwort

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

bevor die Sommerpause uns endgültig erfasst, lassen Sie uns einen kurzen Blick auf das für die Zukunft Ausstehende werfen. Hier gilt weiterhin: "Nach der Reform ist vor der Reform". Kaum sind die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip in der Rechtspraxis aufgenommen, steht bereits eine wahre Flut neuer Rechtsänderungen vor der Tür.

Zu dem hier schon mehrfach erörterten 2. Mietrechtsnovellierungsgesetz (siehe hierzu u. a. den Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Hannemann mit ausführlicher Übersicht in der IMR Heft 6/2016, Dokument öffnen Seite 223 ff.) liegt nunmehr ein teilweise gegenläufiger Entwurf des Bundesrats (BR-Drucksache 327/16 vom 14.06.2016 - Mietrechtsaktualisierungsgesetz) vor. Die hier vorgesehenen Regelungen betreffen insbesondere Änderungen und Ergänzungen zur Mietpreisbremse (erweiterte Informationspflichten) sowie zu den §§ 558 (Erweiterung der Kappungsgrenze) und 559 BGB. Mit einer Verabschiedung des 2. Mietrechtsnovellierungsgesetzes vor der parlamentarischen Sommerpause ist somit nicht mehr zu rechnen.

Mit dem 2. Mietrechtspaket ist es jedoch bei weitem noch nicht genug. So stehen vielfältige Änderungen in den Energiegesetzen (u. a. EnEV 2017) an. Hinzu kommen die Novellen des Baurechts, des Vergaberechts und des Bauordnungsrechts. Die Änderungen des privaten Baurechts (BT-Drucksache 18/8486) sehen u. a. die Einführung eines Verbraucherbauvertrags sowie eines Architekten- und Ingenieurvertrags mit jeweils eigenständigen Regelungen vor. Weitere Änderungen betreffen die Einführung des Widerrufrechts des Verbrauchers und das Anordnungsrecht des Bestellers sowie u. a. Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen, zur Abnahme und zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund. Die Änderungen zum Vergaberecht sehen grundlegende Neufassungen des GWB, der Vergabeordnung, der VOB/A sowie den Wegfall der VOL/A und der VOF vor. Änderungen der Bauordnung sind im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 16.10.2014 - Rs. C-100/13 erforderlich, da nationale Anforderungen an Bauprodukte nicht mehr zulässig sind.

Bereits am 19.04.2016 in Kraft getreten ist eine Klarstellung in § 32 des Messgesetzes; hiernach ist Verwender der Gebäudeeigentümer, bei Übertragung der Erfassung der Messwerte auf ein Fachunternehmen ist dieses nunmehr als beauftragter Erfasser für die erforderlichen Meldungen verantwortlich. In der Folge ist die Anpassung der mit den Ablesern bestehenden Verträge in Bezug auf die bisher von diesen für die Übernahme der Erfüllung der Meldepflichten geforderte Gebühren zu bedenken. Ebenfalls in Kraft getreten sind bereits Verbesserungen im Bereich der KfW-Förderung für Modernisierungsmaßnahmen.

Ab 01.02.2017 sind auch für Mietstreitigkeiten Informationspflichten gem. §§ 36 Abs. 1 - 3, 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) zu berücksichtigten. Ebenfalls ergeben sich voraussichtlich zum 01.11.2016 Änderungen des Meldegesetzes; zukünftig soll die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Abmeldung des Mieters nun wieder entfallen.

Es gibt also auch in Zukunft weiterhin viel für den Immobilienrechtler zu tun.

Genießen Sie die Sommertage und vergessen Sie nicht die Anmeldung zur Herbsttagung der ARGE am 23. und 24. September 2016 in Magdeburg, mit einem wie immer sehr umfassenden und spannenden Programm zu Mietrecht und WEG.

Ich freue mich bereits jetzt auf ein Wiedersehen zur Herbsttagung und grüße Sie bis dahin sehr herzlich aus Berlin,

Ihre
Beate Heilmann

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