Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 8/2011 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
... große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus.
Seit Jahren sind die Gebührensätze der Rechtsanwälte nicht angehoben worden. Die Einführung des RVG führte zu keiner Gebührenerhöhung. Strukturelle Änderungen wurden vorgenommen. Als Verbesserung wurden die Neuerungen vielfach nicht empfunden. Seinerzeit sollten ansteigende Streitwerte eine Gebührenanhebung ausgleichen. Ob dieses Ziel tatsächlich verwirklicht wurde, muss bei Betrachtung der Statistiken jedoch bezweifelt werden. Die Reform des Gebührenrechts und weitere Aktivitäten des Gesetzgebers führten eher zu einer Umsatzkürzung. Die überwiegend mietrechtlich tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mussten oftmals unter dem Wegfall der so genannten Beweisgebühr leiden. Die Umstrukturierung des RVG und die damit verbundene Notwendigkeit, mit dem Mandanten einen Vergütungsanspruch auszuhandeln, vereinfachten die Abwicklung eines Mandates weder hinsichtlich des bürokratischen Aufwands noch bezüglich der oftmals mangelnden Bereitschaft vieler Mandanten, sich darauf einzulassen.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich überwiegend mit dem Wohnungseigentumsrecht beschäftigen, durften mit der Reform des WEG erfahren, dass die Streitwerte im Vergleich zur alten Rechtslage teilweise so erheblich gekürzt wurden, dass ein Verfahren wirtschaftlich kaum noch zu führen ist. Notwendige Honorarvereinbarungen, die der Gesetzgeber wenn auch in unzureichendem Ausmaß als Korrektiv vorgesehen hatte, kommen wegen des fehlenden Willens der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zu Stande.
Es ist daher erfreulich, dass die Bundesministerin der Justiz auf dem Deutschen Anwaltstag 2011 in Straßburg eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren avisiert hat. Dies war zuvor bereits vom der BRAK und dem DAV gefordert worden. Wegen des seit über fünfzehn Jahren bestehenden Nachholbedarfs wird von einer angemessenen Steigerung nach Vorstellungen der Verbände nur auszugehen sein, wenn diese sich um 20% bewegt.
Lassen wir uns überraschen, ob dies Zustimmung findet. Bedauerlich wäre, wenn eine durch den Bundesrat zustimmungsbedürftige Gesetzesänderung an den leeren Kassen der Haushalte scheiterte. Auf die Haushaltslage der überwiegenden Anzahl der Rechtsanwälte, die aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen der gesetzlich geregelten Gebührenvorgabe zu beachten ist, könnte auch einmal Rücksicht genommen werden.
Mit vielen Hoffnungen verbleibe ich
Michael Drasdo
Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses
Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses des DAV
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht