Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 7/2015 - Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08, IMR 2009, 409) ist ein Vermieter nicht verpflichtet, seinem ehemaligen Mieter zu bescheinigen, dass dieser keine Verpflichtungen aus dem ehemals bestehenden Mietverhältnis habe. Da es für die Erstellung einer solchen Bescheinigung keine Rechtsgrundlage gibt, ist an der Entscheidung auch keine Kritik zu üben.
Jedoch ist nicht zu verkennen, dass eine nicht unbeachtliche Zahl von Vermietern dennoch auf eine solche Bescheinigung Wert legt, weil offensichtlich in vielen Fällen unangenehme Erfahrungen gemacht werden mussten.
Für den Mieter ein Dilemma. Er hat keinen Anspruch auf die Bescheinigung, bekommt mangels Vorlage einer solchen aber auch keine Gelegenheit zum Abschluss eines neuen Mievertrags.
Dies veranlasst den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags (FD-MietR 2014, 363508) zu fordern, das Mietrecht dahingehend zu ändern, dass der Vermieter innerhalb angemessener Frist verpflichtet werden soll, eine solche Bescheinigung auszustellen. Die Bundesregierung will, so die Vorlage, prüfen, ob eine gesetzliche Regelung erforderlich ist.
Der gesamte Vorgang verwundert. Es ist schon merkwürdig, dass ein unbescholtener Bürger nachweisen muss, sich in der Vergangenheit vertragsgetreu verhalten zu haben. Zurückzuführen ist dies erkennbar darauf, dass in nicht wenigen Fällen, wie die Vielzahl der entsprechenden Räumungs- und Zahlungsklagen demonstriert, Vermieter durch nicht zahlende Mieter geschädigt werden. Wie die Praxis zeigt, ist die Höhe des Schadens auch von der zu langen Dauer der Verfahren abhängig. Offenbar haben die letzten Reformen, die die Empfehlungen der Betroffenen zur Verfahrensbeschleunigung unzureichend beachtet haben, nicht den gewünschten Erfolg gebracht.
Die Suche nach Lösungen sieht der Gesetzgeber aber offensichtlich nicht in eigenen Unzulänglichkeiten. Statt das Mietrecht weiter mit Formalien zu belasten, sollte versucht werden, dieses von unzureichenden Regelungen zu befreien und Vertragsauflösungsmöglichkeiten zu schaffen, die sich auch schnell umsetzen lassen. Die oftmals geforderte Reform zur Beschleunigung des Verfahrens steht immer noch aus. Viele Probleme ließen sich dann zeitnah lösen.
Ihr
Michael Drasdo
RA und FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht