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IMR 7/2014 - Vorwort

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, liebe Leserinnen, liebe Leser,

am 16.05.2014 fand der Karlsruher Immobilienrechtstag statt, der seit seiner Premiere im Mai 2011 mittlerweile seinen festen Platz im Veranstaltungskalender der ARGE Mietrecht und Immobilien hat. Unsere Hoffnung, durch die Wahl des Veranstaltungsortes Referenten speziell aus dem Kreis der in Karlsruhe tätigen Bundesrichter zu gewinnen, hat sich auf's Neue erfüllt. Wie in den Jahren zuvor stellten sich Mitglieder verschiedener Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zur Verfügung, um aktuelle Themenfelder des Immobilienrechts zu referieren. Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden unserer ARGE, RA Thomas Hannemann, hatten zwei Mitglieder des u. a. für die Gewerberaummiete zuständigen XII. Zivilsenats des BGH das Wort. Dr. Peter Günter trug zu Schriftformheilungsklauseln vor und Dr. Claudio Nedden-Boeger wandte sich dem Spannungsverhältnis zu, das sich in der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats und der des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats auftut, wenn es um Fragen der Fortwirkung der Zwangsverwaltung nach Zuschlag und Aufhebung geht. Zum Bauträgerrecht trat Herr Dr. Wolfgang Eick, stellvertretender Vorsitzender des u. a. für das Bau- und Architektenrecht zuständigen VII. Zivilsenats ans Rednerpult. Titel seines Beitrags: Durchsetzung der (nicht) gemeinschaftsbezogenen Mängelrechte - Wer darf was? Da der VII. Zivilsenat seit 2007 mehrere grundlegende Entscheidungen zu diesem für die Praxis wichtigen Problemkreis fällte, zuletzt mit Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 266/13 (Dokument öffnen IMR 2014, 217), wurden seine Aussagen mit großem Interesse aufgenommen. Nach der Mittagspause gingen die etwa 70 Teilnehmer gut gestärkt in den Nachmittagsblock, der wiederum drei Referate bot. Zunächst warnte Heinz Heister, Vorsitzender Richter am OLG Karlsruhe, aus richterlicher Sicht vor anwalt¬lichen Risiken im Berufungsverfahren. Nach einem Überblick über allgemeine Voraussetzungen der Anwaltshaftung rückte Heister eine für die erste und zweite Instanz gleichermaßen wichtige, in der Praxis aber häufig übersehene Vorschrift in den Mittelpunkt, namentlich § 279 Abs. 3 ZPO (Pflicht des Gerichts zur Abschlusserörterung nach Beweisaufnahme), die im Protokoll zu dokumentieren ist (vgl. ZPO § 160 Abs. 2), um den sonst drohenden erheblichen Verfahrensfehler zu verhindern. Als einziger Anwaltskollege unter den diesjährigen Referenten präsentierte RAuN Herbert P. Schons, Vizepräsident des DAV, aktuelle Rechtsprechung zum anwaltlichen Gebührenrecht frei nach dem Motto: „Das Geld liegt auf der Straße, sammeln Sie es ein.“ Mit vielen wertvollen Tipps für die Abrechnungspraxis untermauerte er die Berechtigung seines Appells. Zum Abschluss des 4. Immobilienrechtstags machte sich Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am u. a. für das Grundstücksrecht zuständigen V. Zivilsenat, mit den Teilnehmern auf zu einem Streifzug ins Rechtsgebiet der Wohnrechte. Die anschließende Diskussion mit Wortbeiträgen u. a. von zwei Vertretern des Deutschen Notarinstituts und Prof. Dr. Martin Häublein von der Universität Innsbruck rundeten den umfassenden Vortrag und die insgesamt gelungene Veranstaltung ab.

Bereits jetzt kann vermeldet werden, dass es im nächsten Jahr den 5. Karlsruher Immobilienrechtstag geben wird und somit das erste kleine Jubiläum dieser Veranstaltung. Termin ist der 24. April 2015. In der Hoffnung, dass Sie sich diesen Tag im Kalender vormerken und die nächstjährige Teilnahme ermöglichen können, wünsche ich uns allen einen schönen, möglichst stressarmen Sommer und viel Spaß bei der weiteren Lektüre des vorliegenden Heftes.

Mit den besten kollegialen Grüßen und Wünschen

Dr. Jan-Hendrik Schmidt
Rechtsanwalt

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