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IMR 7/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

jetzt ist es soweit: Zum 01.07.2007 tritt das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Auch wenn sicherlich schon in fast allen Zeitschriften ausführlich hierüber berichtet wurde, möchte ich hier doch noch einmal einige der wichtigsten Neuerungen vorstellen:

- Teilrechtsfähigkeit des Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft: Nach § 10 Abs. 6 WEG n.F. kann die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Die Gemeinschaft übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftlichen Pflichten wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können.
Zu beachten ist hierbei, dass der Verband nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar haftet. Das wird dadurch bestätigt, dass der Verband nach dem Willen des Gesetzgebers nicht insolvenzfähig ist (WEG n.F. § 11). Der Verband muss also für die Dauer seines Bestehens unbegrenzt und unbegrenzbar seine Verpflichtungen erfüllen.

- Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer: In § 10 Abs. 8 WEG n.F. wird die unmittelbare Außenhaftung der einzelnen Eigentümer für Verbindlichkeiten des Verbandes einerseits begründet, andererseits auf die Höhe des Miteigentumsanteils am gemeinschaftlichen Eigentum beschränkt. Es werden sowohl die Verbindlichkeiten, die während der Zugehörigkeit des Eigentümers entstanden, als auch diejenigen, welche in dieser Zeit fällig geworden sind, erfasst. Die Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer ist auf fünf Jahre begrenzt.

- Stärkung der Handlungsfähigkeit einer Mehrheit der Wohnungseigentümer durch neue Beschlusskompetenzen: In der Vergangenheit mussten Eigentümergemeinschaften bauliche Veränderungen am gemeinsamen Haus einstimmig beschließen. Ohne Einstimmigkeit konnten wichtige Bauarbeiten nicht vergeben werden. Das hat in vielen Eigentümergemeinschaften zu enormen Modernisierungsstaus geführt. Die WEG-Novelle hat nun die Willensbildung der Eigentümer durch Schaffung neuer Beschlusskompetenzen erleichtert. Ab sofort müssen Eigentümergemeinschaften Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung nicht mehr einstimmig beschließen, es reicht die einfache Mehrheit (WEG n.F. § 22 Abs. 3). Auch wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum dem Stand der Technik anpassen möchten, benötigen sie dazu nur noch eine Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die allerdings zusammen mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile halten müssen (WEG n.F. § 22 Abs. 2). Das erleichtert die Modernisierung alter Anlagen.

- Überführung des WEG-Verfahrens in das Verfahren der ZPO: Das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen findet zukünftig nach den Vorschriften über das streitige Verfahren der Zivilprozessordnung statt.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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