Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 6/2013 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
mit dem Frühjahr will's nichts werden. Grau verhangene Himmel, kühle Temperaturen und Regenschauer begleiten uns in den Mai hinein. Immerhin: Die viel diskutierte Mietrechtsreform trat am 01.05.2013 in Kraft. Eine ausführliche Synopse der betreffenden Regelungen finden Sie hier im Heft. Nun bleibt abzuwarten, wie sich die Neuerungen in der Praxis bewähren.
Auch anderweitig wurde Neues auf den Weg gebracht. Mit einer Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung soll versucht werden, Wohnraummietinteressenten von Maklergebühren zu entlasten, sofern die Beauftragung des Maklers durch den Vermieter erfolgte. Ferner ist beabsichtigt, § 5 WiStrG neu zu gestalten, so dass Mieter besser vor überhöhten Mieten geschützt sind. Wie weit die Vorhaben im Wahljahr 2013 vorankommen, bleibt abzuwarten.
Ansonsten ist das Heft wieder prall gefüllt mit einem bunten Strauß top-aktueller Gerichtsentscheidungen, unter anderem:
Die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Wohnraummietvertrag eingefügte Klausel "keine Katzen und Hunde zu halten" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12, S. 231). Es ist unzulässig, die Haltung von Katzen und Hunden in einer Wohnung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen zu verbieten.
In einem Fall, in dem Schimmel in einer Wohnung nachweislich nicht bauseits bedingt war, entschied das Landgericht Konstanz, der Mieter sei gleichwohl zur Minderung berechtigt. Den Schimmelbefall habe er durch übliches Wohnverhalten nicht vermeiden können. Mehr als dreimaliges Lüften täglich dürfe von einem Mieter nicht gefordert werden (LG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012 - 61 S 21/12, S. 240). Vorsicht und die genaue Lektüre der Entscheidung sind allerdings geboten: Das Landgericht hebt ausdrücklich hervor, hinsichtlich der Zumutbarkeit komme es darauf an, wie die Wohnung im Einzelnen genutzt werde.
Endlich entschieden hat der BGH zur Kündigung des Insolvenzverwalters eines insolventen Mieters: Sie ist auch gegenüber den nicht insolventen Mitmietern wirksam ( S. 255).
Diese und viele weitere interessante Themen können wir gerne am 06.06.2013 beim Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf diskutieren oder auch anlässlich unserer traditionellen Herbsttagung vom 27. bis 28.09.2013 in Prag. Melden Sie sich jetzt schon an: www.mietrecht.net!
Herzlichst aus Hessen,
Walke, Rechtsanwältin
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Mietrecht und Immobilien