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IMR 6/2010 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

in den letzten Wochen war der BGH auf dem Gebiet des Immobilien- und Mietrechts sehr aktiv. So hat er allein im Wohnraummietrecht in der Zeit seit dem Erscheinen der letzten Ausgabe sechs wichtige Entscheidungen getroffen. Die Pressemitteilungen zu diesen Urteilen finden Sie in den Streiflichtern dieser Ausgabe. Sobald die Volltexte veröffentlicht sind, folgt auch eine Besprechung für die IMR. Die letzte Entscheidung datiert gar vom Tage des Redaktionsschlusses (19. Mai) - aktueller geht es nicht!

Wir sind bemüht, in der IMR nicht nur Urteile zu gängigen Themen zu besprechen, sondern dem Leser auch Hilfestellung bei etwas exotischeren - zumindest was die Publikation in den einschlägigen Fachzeitschriften betrifft - Problemen zu geben. So beschäftigen sich in der aktuellen Ausgabe gleich drei Beiträge mit sozialrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einem Wohnraummietvertrag (Dokument öffnen S. 223 ff).

Im Gewerberaummietrecht beschäftigen sich zwei Beiträge mit der Rechtsprechung des BGH zu der Frage, ob ein Mieter daraus, dass die weiteren Mietobjekte des Vermieters nicht so vermietet werden können, wie ursprünglich geplant, Ansprüche gegen den Vermieter herleiten kann. In beiden Fällen verneint der BGH diese Frage; das wirtschaftliche Risiko, dass sich der Gebäudekomplex nicht so entwickelt, wie von Mieter und Vermieter gehofft, trägt allein der Mieter (Dokument öffnen S. 226 und 227).

Wie bereits im Editorial zur Mai-Ausgabe erwähnt, soll künftig die IMR über die Entscheidungsbesprechungen hinaus um kurze Praxisbeiträge (Umfang etwa 3 bis 4 Seiten) zu aktuellen Problemen auf dem Gebiet des Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrechts erweitert werden. Beiträge gerade auch aus Ihrer Feder sind dem Verlag daher jederzeit willkommen. Wenn Sie sich gerade mit einem praxisrelevanten Problem beschäftigen - einfach zusammenfassen und mit Nachweisen zur Rechtsprechung und zum einschlägigen Schrifttum an mayer@id-verlag.de
schicken.

Nun wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

Ihr

Thomas Hannemann, Rechtsanwalt
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses

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