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IMR 6/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Wohnraummietrecht kommt es immer wieder zu folgender Konstellation: Nach dem Einbau von Zwischenzählern sollen - anstelle der ursprünglich verbrauchsunabhängigen Umlage der Wasserkosten - künftig die Wasserkosten nach Verbrauch umgelegt werden. Hierfür genügt es, wenn der Vermieter Zwischenzähler installiert und den Mieter schriftlich auffordert, mit den Stadtwerken einen Wasserbezugsvertrag abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach und wird das an den Mieter gelieferte Wasser weiterhin gegenüber dem Vermieter abgerechnet, so stellt sich die Frage, ob der Vermieter die an ihn gerichtete Wasserrechnung einfach unverändert an den Mieter weiterleiten kann. Dies wird vom BGH bejaht. Die Umsetzung der Rechnung der Stadtwerke in eine auf die Wohnung des Mieters bezogene Abrechnung ist entbehrlich, wenn sich die Rechnung nur auf die Wohnung des Mieters bezieht (Dokument öffnen S. 189).

Im Gewerberaummietrecht beschäftigt sich das OLG Stuttgart mit der Frage, wann das Vermieterpfandrecht erlischt (Dokument öffnen S. 197). Der Mieter ist der Ansicht, das Pfandrecht sei erloschen, da der Vermieter es nicht unmittelbar verwertet und die gepfändeten Gegenstände in einen gesonderten Lagerraum verbracht habe. Dem folgt das OLG Stuttgart jedoch nicht. Zum einen enthalten die sehr detaillierten gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung und Verwertung eines Pfandobjekts keine Regelung über den zeitlichen Ablauf der Verwertung, so dass allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Verwertung anzuerkennen ist, nicht aber ein Herausgabeanspruch. Zum anderen schadet nach Ansicht des OLG Stuttgart auch die Verbringung in gesonderte Lagerräume nicht, da den Vermieter = Pfandgläubiger eine Verwahrungspflicht trifft; die Erlöschensregelung des § 562a BGB betrifft nur die Entfernung durch den Mieter, der hierdurch den das Pfandrecht vermittelnden Besitz des Vermieters beseitigen würde.

Im Wohnungseigentumsrecht beschäftigt sich das AG Oldenburg mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht, insbesondere mit dem neuen § 16 Abs. 4 WEG (Dokument öffnen S. 208). Im vorliegenden Fall haben die Wohnungseigentümer beschlossen, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Kosten der Sanierung seines undichten Balkons entgegen dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel alleine tragen muss - auch im Hinblick auf die im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile des Balkons. Das AG Oldenburg bestätigt diesen Beschluss, da es sich bei der auferlegten Balkonsanierung um den im § 16 Abs. 4 WEG n.F. geforderten Einzelfall handle und eine Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG darstelle. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte es hier einfach, da der Sachverhalt genau dem entsprach, der dem Gesetzgeber in seiner Begründung zum § 16 Abs. 4 WEG n.F. vorschwebte. Die Wohnungseigentümergemeinschaften sollten es besser mit unserem Autor, Herrn Wagner, halten und die "Einzelfall"-Beschlussfassung als Ausnahme betrachten, um nicht unnötige Rechtsstreitigkeiten über eventuell den Einzelnen ungerecht belastenden Kostenverteilungsbeschlüsse zu provozieren.

Auch alle weiteren Beiträge dieser Ausgabe empfehle ich Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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