Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 5/2011 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
kurz vor Drucklegung dieser Ausgabe hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des BGH eine Entscheidung zu Nebenkostennachforderungen in der Insolvenz des Mieters getroffen. Nach Ansicht des BGH stellt der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine Insolvenzforderung dar, auch wenn die Nebenkostenabrechnung noch nicht erstellt war. Die Nachforderung kann also zur Insolvenztabelle angemeldet werden bzw., wenn das Insolvenzverfahren gegen den Mieter aufgehoben wurde, gegen den Mieter persönlich geltend gemacht werden. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung darf ich Sie auf die entsprechende Pressemitteilung des BGH in den Streiflichtern dieser Ausgabe verweisen. Sobald uns die schriftliche Ausfertigung des Urteils vorliegt, erfolgt eine Besprechung für die IMR.
Aber auch vier Besprechungen zu Entscheidungen des VIII. Senats finden sich in dieser Ausgabe wieder: So hat der BGH zum einen entschieden, dass die Mieterhöhung wegen einer bereits durchgeführten Modernisierung nicht voraussetzt, dass dem Mieter vor Durchführung der Arbeiten eine Modernisierungsankündigung zugegangen ist ( S. 174), zum andern, dass auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung eine Mietminderung möglich ist, wenn eine Wohnflächenabweichung um mehr als 10% vorliegt (
S. 175), des Weiteren, dass eine nach dem früheren Preisbindungsrecht für Berliner Altbauwohnungen unzulässige Vereinbarung über die verbrauchsabhängige Umlage von Betriebskosten in eine zulässige Pauschale umgedeutet werden kann, wenn der Vermieter jahrelang keine Abrechnung über die Betriebskosten erteilt und der Mieter dies hinnimmt (
S. 176), und schließlich, dass unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten nicht zu erstatten sind, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht erforderlich war (
S. 177).
Im Wohnungseigentumsrecht ist nach Ansicht des BGH der Begriff der Modernisierung weit auszulegen. Die in § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelte entsprechende Anwendung des § 559 Abs. 1 BGB verlange im Wohnungseigentumsrecht eine weite Auslegung des Begriffs der Modernisierung ( S. 193). Unser Autor RiOLG Dr. Michael J. Schmid setzt sich in seinem Aufsatz (
S. 173) mit dieser Rechtsprechung kritisch auseinander und kommt zu dem Schluss, dass eine großzügige Handhabung des Modernisierungsbegriffs - wie sie der BGH vornimmt - nicht zielführend sei, vielmehr müsse darauf abgestellt werden, ob die Modernisierung auch ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 WEG entspreche.
Zum Schluss darf ich Sie nochmals auf die Sonderveranstaltung unserer ARGE am 20.05.2011 in Karlsruhe hinweisen, bei der es uns gelungen ist, aus so gut wie allen Senaten, die für die von unserer Arbeitsgemeinschaft abgedeckten Rechtsgebiete zuständig sind, hochkarätige Referenten zu gewinnen.
Nun wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.
Ihr
Thomas Hannemann, RA
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses