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IMR 5/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

kurz vor Drucklegung dieser Ausgabe hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/08 (bisher nur als Presseerklärung vorliegend) entschieden, dass der Mieter nach dem Auszug aus einer Mietwohnung Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch dann geltend machen kann, wenn die Kündigung des Vermieters aus formalen Gründen unwirksam gewesen ist. Der Schadensersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärungen - noch - nicht zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet gewesen ist. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung darf ich Sie auf die entsprechende Pressemitteilung des BGH in dieser Ausgabe verweisen. Sobald uns die schriftliche Ausfertigung des Urteils vorliegt, erfolgt eine Besprechung für die IMR.

Im Gewerberaummietrecht ist es wieder einmal einer Partei gelungen, sich von einem unliebsamen Mietvertrag vorzeitig zu lösen, weil die Schriftform gemäß § 550 BGB (hier allerdings noch § 566 BGB a.F.) nicht eingehalten wurde. Zwar war der Mietvertrag selbst formgemäß abgeschlossen worden, jedoch hatten die Parteien später einen Nachtrag vereinbart, der die Schriftform nicht wahrte. Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann die Formunwirksamkeit eines Nachtrags zu einem auf bestimmte Zeit geschlossenen gewerblichen Mietvertrag dazu führen, dass das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen ist und ordentlich zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden kann (Dokument öffnen S. 159). Es kann daher an dieser Stelle wieder nur angeraten werden: Wesentliche Änderungen müssen in einem schriftformkonformen Nachtrag vereinbart werden. Bei Zweifeln, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, sollte der sichere Weg des schriftlichen Nachtrags gewählt werden.

Im Immobilien-Kaufrecht hat der BGH mit Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08 (bisher nur als Presseerklärung vorliegend) entschieden, dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen können. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung darf ich Sie auf die entsprechende Pressemitteilung des BGH in dieser Ausgabe verweisen. Sobald uns die schriftliche Ausfertigung des Urteils vorliegt, erfolgt eine Besprechung für die IMR.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.


RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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