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IMR 5/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Wohnraummietrecht beschäftigen sich in dieser Ausgabe sowohl der BGH (Dokument öffnen S. 151) als auch das LG Mannheim (Dokument öffnen S. 155) mit einer kuriosen Konstellation: In beiden Fällen wurde über 20 Jahre lang – trotz Vereinbarung - keine Nebenkostenabrechnung erstellt; der Mieter zahlte in dieser Zeit lediglich die Vorauszahlungen. Es stellte sich die Frage, ob aus diesem Verhalten ein Wechsel von der Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen zu einer Betriebskostenpauschale abgeleitet werden kann. Beide Gerichte verneinen dies. Sie gehen unisono davon aus, dass für eine derartige Abänderung des Mietvertrags zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig wären, im reinen Untätigbleiben des Vermieters, das heißt dem Nichtabrechnen, – so der BGH – bzw. dem Untätigbleiben des Mieters – so das LG Mannheim – kann jedoch keine Willenserklärung gesehen werden.

Im Wohnungseigentumsrecht beschäftigt sich das KG mit der Frage, ob nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Dokument öffnen IBR 2005, 517) und aufgrund des zum 01.07.2007 geänderten Wohnungseigentümergesetzes noch eine gesamtschuldnerische Außenhaftung von Wohnungseigentümern für die von der Wohnungseigentumsgemeinschaft insgesamt bezogenen Leistungen infrage kommt (Dokument öffnen S. 167). Diese Frage wird vom KG klar verneint; Vertragspartner ist die Gemeinschaft. Die gesamtschuldnerische Außenhaftung kommt nur noch in Betracht, wenn die Wohnungseigentümer sich ausdrücklich selbst verpflichtet haben oder es sich kraft Gesetzes um eine persönliche Verbindlichkeit handelt.

Für Rechtsanwälte hat der BGH eine wichtige Entscheidung bezüglich der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren getroffen (Dokument öffnen S. 182): Nachdem er bereits früher entschieden hatte, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Dokument öffnen IMR 2007, 1127 – nur online; Dokument öffnen IMR 2008, 102), hat er nun auch geklärt, wie die Anrechnung im Kostenfestsetzungsbescheid vorzunehmen ist. Entgegen der bisher überwiegenden Praxis berücksichtigt der BGH die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren immer – selbst dann, wenn die Geschäftsgebühr nicht einmal als Schadensersatz geltend gemacht worden ist. Welche (katastrophalen) Konsequenzen sich für die Praxis – sowohl für die Anwälte als auch die Gerichte – aus dieser Entscheidung ergeben, verdeutlicht unser Autor, Herr Schneider, in seinem Praxishinweis.

Auch alle weiteren Beiträge dieser Ausgabe empfehle ich Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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