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IMR 5/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Wohnungseigentum hatte sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 12.04.2006 (Az.: VII ZR 236/05) wieder mit der prozessualen Stellung derWohnungseigentümergemeinschaft zu befassen. Imkonkreten Fall musste der BGH die Frage klären, inwieweit die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümer wegen Mängeln gerichtlich geltend zu machen. Er entschied, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung vonMängeln am Gemeinschaftseigentum in gesetzlicher Prozessstandschaft und einen solchen für die Mängelbeseitigung am Sondereigentum in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend machen kann:

Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Instandhaltung und Instandsetzung in diesem Sinne ist auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zuzuordnen. DieWohnungseigentümergemeinschaft kann daher durchMehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit und schließt ein selbstständiges Vorgehen der Erwerber aus.

Soweit Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln des Sondereigentums betroffen sind, besteht keine aus dem Gesetz abgeleitete Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie kann jedoch in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Die Gemeinschaft kann deshalb von den einzelnenWohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.

Sobald die Entscheidung in schriftlicher Ausführung vorliegt, wird sie als Volltext in die Urteilssammlung auf www.ibr-online.de eingestellt und für die IMR besprochen.

Am 30.03.2007 wurde das „Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze“ im Bundesgesetzblatt (Dokument öffnen S. 370) veröffentlicht, damit kann die WEG-Novelle erwartungsgemäß am 01.07.2007 in Kraft treten.

Auch im Bereich des Immobilienrechts hat der BGH eine interessante Entscheidung getroffen: Die rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch kann einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen, wenn hierdurch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert wird. Denn der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: Übermäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen.

Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH auch die Bauträger, deren Liquidität in der Vergangenheit regelmäßig durch verzögerte Grundbucheinträge belastet wurden. Denn nach den Regelungen der MaBV kann der Bauträger erst nach dem Grundbucheintrag über Geld für ein Projekt verfügen. Unser Autor RA Wenkebach bespricht diese Entscheidung in zwei Beiträgen (Dokument öffnen S. 157, Dokument öffnen S. 166).

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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