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IMR 4/2013 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

während wir nun mit Spannung den Änderungen des Mietrechts entgegensehen, sollten auch die weiteren jüngsten Gesetzesänderungen und insbesondere die BGH-Rechtsprechung zum Mietrecht und WEG nicht aus dem Blick geraten.

So hat insbesondere das am 01.01.2013 in Kraft getretene Zwangsvollstreckungsänderungsgesetz mit den vorgesehenen Erleichterungen für die Durchführung der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (unter anderem: Gerichtsvollzieher als Informationsbeschaffer für den Gläubiger, Vermögensauskunft statt Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in modernisiertem Verfahren – auch bereits vor gescheitertem Sachpfändungsversuch, landes weites Schuldnerverzeichnis als Internetregister) auch Auswirkungen auf die Beitreibung von Mietforderungen.

Die im nun vorliegenden Heft erörterten Entscheidungen des BGH berühren zum Beispiel in Bezug auf die Wirksamkeit von Klauseln zum Haftungsausschluss des früheren Vermieters für die Rückzahlung der Kaution (BGH vom 23.01.2013 – VIII ZR 143/12, Dokument öffnen S. 132) und die Möglichkeit des Mieters zur Ermittlung der Angemessenheit von Betriebskostenvorauszahlungen (BGH vom 06.02.2013 – VIII ZR 184/12, Dokument öffnen S. 133) äußerst praxisrelevante Themenbereiche. Dies gilt auch für die demnächst anstehenden Entscheidungen zur Geltendmachung des Eigenbedarfs bei zunächst vom Vermieter bei Abschluss des Vertrags abgegebener Zusage, diesen nicht zu realisieren (BGH – VIII ZR 233/12, Verhandlungstermin 13.03.2013), und zur Wirksamkeit formularvertraglicher Tierhaltungsverbote (BGH – VIII ZR, 168/12, Verhandlungstermin 20.03.2013).

Zudem setzt der BGH im Gewerberaummietrecht seine zuletzt eingeläutete Rechtsprechung zur ausreichenden Wahrung der äußeren Schriftform fort (BGH vom 23.01.2013 – XII ZR 35/11, Dokument öffnen S. 144). So setzt der Abschluss des Mietvertrags mit einer GbR nicht mehr zwingend die Unterzeichnung durch alle Gesellschafter voraus.

Im Wohnungseigentumsrecht stärkt der fünfte Zivilsenat mit seinem Urteil vom 14.12.2012 – V ZR 102/12 erneut die Rechtsposition des Beschlussanfechtungsklägers bei unklarer Bezeichnung der Beklagten (Dokument öffnen S. 163) und das BAG bejaht mit überzeugender Erwägung die Arbeitgeberposition der WEG bei Abschluss des Hausmeistervertrags über den WEG-Verwalter (BAG vom 27.09.2012 – 2 AZR 838/11, Dokument öffnen S. 150).

Für spannenden Lesestoff ist also auch im Frühling gesorgt!

In der Hoffnung, dass dessen wärmende Strahlen Sie bald erreichen mögen, grüße ich Sie herzlichst aus Berlin,

Ihre
Beate Heilmann
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Mietrecht und Immobilien

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