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IMR 4/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des BGH hat aktuell vier wichtige Entscheidungen erlassen, die zurzeit allerdings nur als Pressemitteilungen vorliegen. So hat er entschieden, dass einem Mieterhöhungsverlangen kein Mietspiegel beigefügt werden muss, wenn dieser allgemein zugänglich ist (Urteil vom 11.03.2009 – VIII ZR 74/08). Des Weiteren ist er der Auffassung, dass die Sperrfristen des § 577a BGB nach Wohnungsumwandlung nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt, weil die Wohnung für eine Betreuungsperson benötigt wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters angehört (Urteil vom 11.03.2009 – VIII ZR 127/08). Weiter hat er entschieden, dass der Mieter verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen hat, dulden muss (Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 110/08). Und schließlich ist nach Ansicht des BGH eine Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen (Urteil vom 18.02.2009 – VIII ZR 210/08). Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidungen darf ich sie auf die entsprechenden Pressemitteilungen des BGH in dieser Ausgabe verweisen. Sobald uns die schriftlichen Ausfertigungen dieser Urteile vorliegen, erfolgt eine Besprechung für die IMR.

Im Wohnungseigentumsrecht beschäftigen sich sowohl das OLG Köln als auch das OLG Zweibrücken mit der Problematik der Ausübung der Prostitution in einer Wohnungseigentumsanlage. Während das OLG Zweibrücken generell die Prostitutionsausübung in einer Wohnungseigentumsanlage als unzulässig ansieht, weil sie gemeinhin mit einem sozialethischen Unwerturteil verknüpft sei (Dokument öffnen S. 129), betrachtet das OLG Köln das Ganze differenzierter: Zwar sei die Prostitutionsausübung regelmäßig für benachbarte Wohnungseigentümer ein nicht mehr hinnehmbarer Nachteil, dies gelte jedoch nur für den Regelfall einer typischen Mehrfamilienanlage. Andernfalls sei eine unzumutbare Beeinträchtigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beweislast zu prüfen. Im vorliegenden Fall (Anlage in einem Großstadtgebiet der kulturellen Vielfalt mit 70 kleinen Einzelzimmerwohnungen, die teils an Obdachlose, Drogen- und Alkoholkranke vermietet werden, und in der keine Familien wohnen) verneinte deshalb das OLG Köln eine unzumutbare Beeinträchtigung (Dokument öffnen S. 130).

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.



RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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