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IMR 4/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

zunächst ein Wort in eigener Sache: Wir sind nicht nur bemüht, sämtliche aktuellen Entscheidungen im Bereich des Immobilien-, Miet- und Wohnungseigentumsrechts in der IMR zu besprechen und die Volltexte auf ibr-online zur Verfügung zu stellen, sondern vervollständigen unsere Entscheidungssammlung auch mit Blick auf ältere Entscheidungen. So haben wir allein im März 1.400 Volltexte älterer Entscheidungen aus dem Bereich des Immobilien-, Miet- und Wohnungseigentumsrechts online gestellt.

Im Bereich des Mietrechts beschäftigt sich das OLG Stuttgart mit der Frage, ob Prämien für eine Terrorversicherung als Nebenkosten auf denMieter umgelegt werden können. Das OLG qualifiziert eine Terrorversicherung als Sachversicherung, weil durch sie in erster Linie die Gebäudesubstanz versichert wird, und bejaht die Frage. Die Erforderlichkeit einer Terrorversicherung sei nicht generell von der Hand zu weisen, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handle und das Risiko gering sei. Da es sich um die erste Entscheidung zu Terrorversicherungsprämien handelt, hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

Im Bereich der Immobilienanlagen hatte der BGH am 20.03.2007 erneut über Ansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sog. „Schrottimmobilien“ zu entscheiden (Az.: XI ZR 414/04). Der Rechtsstreit hatte großes Aufsehen erregt, weil rund 7.000 Wohnungskäufer in einer ähnlichen Situation stecken (bundesweit soll es nach Schätzungen von Verbraucherschützern ca. 300.000 „Schrottimmobilien“ geben). Ihm liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine junge Polizeibeamtin hatte zur vermeintlichen Steuerersparnis 1997 eine Eigentumswohnung für ca. 45.000 Euro gekauft. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass sie entsprechend dem Darlehensvertrag der finanzierenden Badenia Bausparkasse nicht nur den Kauf mit einem Kredit finanzieren, sondern auch einem „Mietpool“ beitreten musste, der nach Darstellung der Vertriebsgesellschaft Heinen + Biege die Mietzahlungen garantieren sollte – in Wahrheit täuschte er jedoch vor allem eine überhöhte Rendite vor. So machte die Vertriebsgesellschaft evident unrichtige Angaben und täuschte die Anleger durch überhöhte Ausschüttungen arglistig. Das OLG Karlsruhe als Vorinstanz nahm an, dass sich die Badenia wissentlich an einem Betrug zu Lasten der Erwerber beteiligt habe, und stützte sich hierbei lediglich auf ein Sachverständigengutachten. Dieser Schluss war nach Ansicht des BGH jedoch voreilig und so verwies er den Rechtsstreit an einen anderen Senat des OLG zurück. Dieser muss nun feststellen, ob die Badenia tatsächlich von den Betrügereien hinsichtlich des „Mietpools“ gewusst hatte. Der BGH wies in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Polizistin eine Beweiserleichterung zugute kommt: Da die Bank in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammengearbeitet hatte, wird ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler vermutet; es obliegt also der Badenia, diese Vermutung mit den von ihr angebotenen Beweismitteln zu
widerlegen.

Die ausführliche Pressemitteilung des BGH können Sie – auch als Nicht-Abonnent – in unseren Nachrichten auf www.ibr-online.de nachlesen. Sobald uns die Entscheidungsgründe schriftlich vorliegen, wird auch diese Entscheidung für die IMR besprochen.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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