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IMR 3/2016 - Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Abrechnungstag 2016 liegt gerade wenige Tage hinter uns. Erfreulicherweise fanden fast 100 Kolleginnen und Kollegen den Weg nach Ingolstadt.

Der im Jahre 1873 als prunkvoller Versammlungsraum für das Ingolstädter Offizierskorps errichtete Spiegelsaal im Kolpinghaus bildete den prächtigen Rahmen für unseren Treff. Blickfang für alle Teilnehmer war das Bildnis des österreichischen Kaisers Franz Joseph. Wenn dann auch die Referenten mit ihren Themen großen Anklang fanden, kann man nur von einer außerordentlich gelungenen Veranstaltung berichten; so jedenfalls die Resonanz aus dem Kreis der Kolleginnen und Kollegen.

Die Abrechnungstage der ARGE sind nicht lediglich eine weitere fachkenntnisbereichernde Veranstaltung. Die Abrechnungstage haben ein besonderes Format. Die jeweils ausgewählten Themen sind kleinteilig. Wer sich als Referent an die vorbereitende Arbeit macht, findet oftmals keine erschöpfenden Antworten in Literatur und Rechtsprechung, ist also auf ureigene Wissensvermittlung angewiesen. Dies zu betonen, soll die Besonderheit der Veranstaltung bewusst machen und zugleich Anreiz für künftige Teilnahmen sein, etwa im Jahre 2017 in Rostock.

Wenn Sie dieses Heft in der Hand haben, sind es nur noch wenige Wochen bis zu unserem 8. Karlsruher Immobilienrechtstag, auf der letzten Innenseite dieses Hefts beworben.

Bevor Sie nun in die Lektüre dieses Hefts eintauchen, lenke ich Ihr Augenmerk insbesondere auf zwei BGH-Urteile:

- BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 329/14: Auch wenn der Vermieter den Heizkostenverbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ermittelt hat, ist gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. Der Mieter hat dann allerdings ein Kürzungsrecht gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV (Dokument öffnen S. 97). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Situation in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Kürzungsrecht gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Eigentümers zur Gemeinschaft, § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV.

- BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14: Der V. Senat nimmt Stellung zur Frage des Bereicherungsanspruchs des einzelnen Eigentümers nach eigenmächtiger Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums, und auch dazu, wer Schuldner dieses Anspruchs ist, schließlich, wer Schuldner des Aufopferungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG ist (Dokument öffnen S. 115 und 116).

Wenn irgend möglich auf ein Wiedersehen in Karlsruhe,

Ihr

Horst Müller
Rechtsanwalt

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