Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 3/2012 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
noch vor 30 Jahren waren Kolleginnen und Kollegen, die sich von ihrem Schwerpunkt her mit Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht befassten, als „Fachanwälte für kleine Streitwerte“ von vielen anderen Kollegen belächelt worden. Im Laufe der Jahre nahmen Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht eine immer größere Bedeutung ein. Die komplexen Themengebiete forderten mehr und mehr Fachwissen. Das Interesse des Klientels am fachlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen nahm zu.
Die Einführung der Bezeichnung „Fachanwältin/Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ war daher konsequent, um so einen verlässlichen Hinweis auf qualifizierten Rat und fachlich versierte Vertretung geben zu können.
Auch die Gründung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein war bereits ein richtungsweisender Schritt. Über einen Hinweis auf die Mitgliedschaft kann eine besondere Qualifizierung erkannt werden.
Um seine so gewonnenen Mandanten vom eignen Fachwissen dauerhaft zu überzeugen, ist es erforderlich, auf dem neuesten Stand zu sein. Hierfür bietet die Arbeitsgemeinschaft die Möglichkeit der Teilnahme an Veranstaltungen wie der Frühjahrstagung anlässlich des Deutschen Anwaltstages, unserer Herbsttagung, am Karlsruher Immobilienrechtstag, den Rothenburger Abrechnungstagen oder anderen Seminaren zu aktuellen Themen.
Natürlich ist auch die Information über Fachlektüre ein wichtiger und unverzichtbarer Weg, den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung zu erkennen, um so richtig zu beraten und zu handeln. Hierzu bietet die IMR einen hervorragenden Beitrag, in dem sie die relevanten Entscheidungen für den Praktiker aufarbeitet.
Besonders empfehlenswert sind die Aufsätze, die ich Ihnen ans Herz legen möchte.
Ein Überblick der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zum preisfreien Wohnraum 2011 (hier 2. Teil) erspart langes Suchen ( S. 85).
Die immer wieder aufkommende Frage der Anwendung des § 814 BGB bei der Rückforderung aufgrund eines Mietminderungsrechts vorbehaltlos zuviel gezahlter Miete ist ein Thema, dessen konzentrierte Bearbeitung und kritische Betrachtung wirklich fällig ist ( S. 93).
Es gibt immer etwas Neues, erst recht bei uns. Wir haben ein lebendiges Rechtsgebiet, an dem man Freude haben kann, wie an diesem Heft. Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.
Ihr
Dr. Walter Fallak
Rechtsanwalt und Notar
Mitglied des Geschäftsführenden Auschusses