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IMR 3/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

kurz vor Drucklegung dieser Ausgabe hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH zwei Entscheidungen erlassen. Im ersten Urteil beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen (sog. Leistungsprinzip), oder ob er stattdessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird (sog. Abflussprinzip). Der BGH hat entschieden, dass es dem Vermieter nicht verwehrt ist, nach dem Abflussprinzip zu verfahren. Er begründet dies unter anderem damit, dass die Aufteilung der Abrechnungen auf die einzelnen Kalenderjahre für den Vermieter zu einem unzumutbaren zusätzlichen Aufwand führen würde. In der zweiten Entscheidung hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung im Wege der Klage gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung durch den Vermieter vorgehen kann. Der BGH ist der Ansicht, dass der Mieter auch in einem solchen Fall weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen kann. Ein solcher Anspruch sei im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lasse sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletze. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidungen darf ich Sie auf die entsprechenden Pressemitteilungen des BGH in dieser Ausgabe verweisen. Sobald uns die schriftliche Ausfertigung dieser Urteile vorliegt, erfolgt eine Besprechung für die IMR.

Im Insolvenzrecht musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob der Mieter in der Insolvenz des Vermieters ein Aussonderungsrecht für seine Mietkaution hat. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Mieter von Wohnraum die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern kann, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; andernfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung. Wenn eine Treuhandabrede, wie sie im § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB normiert sei, nicht vollzogen werde, lassen die Wertungen des Insolvenzrechts kein Aussonderungsrecht zu (Dokument öffnen S. 99).

Befürchtete ich im Vorwort zur Februar-Ausgabe der IMR noch, dass sich im Verfahrensrecht aufgrund der WEG-Novelle ein Streit darüber entwickelt, welches Gericht für sofortige Beschwerden in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die noch dem FGG-Verfahren unterliegen, zuständig ist, so scheint sich nun doch die Meinung durchzusetzen, dass hierfür das dem Amtsgericht übergeordnete örtliche Landgericht zuständig ist. Jedenfalls haben sich auch das OLG München (Dokument öffnen S. 104) und das OLG Frankfurt (Dokument öffnen S. 105) dieser Ansicht angeschlossen.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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