Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 3/2007 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
im Wohnraummietrecht möchte ich besonders auf ein Urteil des BGH ( S. 69) hinweisen, in dem es um die Frage geht, ob der Vermieter auch gegen den Willen des Mieters die Wohnung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers betreten darf, wenn er lediglich einen Titel besitzt, dessen Tenor die Befugnis zum Betreten der Wohnung enthält. Der BGH beantwortet diese Frage ganz klar mit ja. Nach seiner Auffassung bedarf es keiner (zusätzlichen) richterlichen Ermächtigung zum Eindringen in die Wohnung, wenn die titulierte Maßnahme bereits denknotwendig das Betreten der Wohnung erfordert. Der Vermieter sollte also bereits bei der Formulierung des Klageantrags darauf achten, dass in diesem die Duldung des Betretens durch den Mieter schon enthalten ist. Denn nur in einem solchen Fall ergibt sich aus dem stattgebenden Titel die Möglichkeit, die Mietwohnung auch gegen den Widerstand des Mieters unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers zu betreten.
Die WEG-Novelle nähert sich in großen Schritten ihrer „Vollendung“. Der Bundesrat stimmte am 16.02.2007 der WEG-Novelle zu. Voraussichtlich zum 01.06.2007 soll sie in Kraft treten. Das Hauptziel der Novelle ist die Vereinfachung der Verwaltung von Eigentumswohnungen. In Zukunft werden verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer möglich sein. Hier sei besonders auf § 22 Abs. 2 WEG-E hingewiesen: Nach dieser Vorschrift können zukünftig die Wohnungseigentümer unter bestimmten inhaltlichen Voraussetzungen durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 559 BGB und darüber hinaus Maßnahmen, die der Anpassung an den Stand der Technik dienen, beschließen. Diese Neuregelung soll vor allem dem gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Anlagen Rechnung tragen. Auch die vom BGH anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ( IBR 2005, 517) wurde in die Novelle übernommen. Allerdings hört man von vielen Experten, dass dies ein Schnellschuss gewesen sei, da die durch die Bejahung der Teilrechtsfähigkeit ausgelösten Probleme und deren Lösung wissenschaftlich noch nicht durchdrungen seien. Nachbesserungen an der Novelle nach einem gewissen Evaluierungsprozess sind also nicht ausgeschlossen. Die Novelle können Sie in unseren Materialien auf www.ibr-online.de einsehen.
Im Bereich des Immobilien- und Steuerrechts muss natürlich auf die Grundsatzentscheidung des BVerfG, wonach das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig sei, hingewiesen werden ( S. 102). Nach Ansicht des BVerfG verstößt es gegen den Gleichheitssatz, bereits auf der Bewertungsebene über das Bedarfsbewertungsverfahren die Immobilien mit durchschnittlich 50% des Kaufpreises zu bewerten. Stellt der Gesetzgeber schon bei der Bewertung auf andere Beurteilungsmaßstäbe ab, so löst er sich von seiner Belastungsgrundentscheidung und legt damit strukturell Brüche und Wertungswidersprüche des gesamten Regelungssystems an. Die Frage, ob der Gesetzgeber das bereits auf der Bewertungsebene verfolgte Ziel, den Erwerb bebauter Grundstücke nur auf der Basis hälftiger Verkehrswerte mit Erbschaftsteuer zu belasten, verfassungsrechtlich zulässig auf der zweiten Ebene der Bemessungsgrundlagenermittlung – etwa im Wege einer eindeutigen Verschonungsbestimmung, nach der bebaute Grundstücke nur mit 50% ihres gemeinen Wertes zum Ansatz kommen – hätte erreichen können, lässt das BVerfG ausdrücklich offen. Allerdings billigt es dem Gesetzgeber zu, mit den Belangen der Bau- und insbesondere der Wohnungswirtschaft gewichtige Gemeinwohlgründe anzuführen, die grundsätzlich geeignet erscheinen, Verschonungsnormen zu rechtfertigen, die den Erwerb von Grundvermögen aufgrund von Erbschaft steuerlich begünstigen. Es bleibt also abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Vorgaben umsetzt – er hat hierfür bis zum 31.12.2008 Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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