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IMR 2/2015 - Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

kennen Sie das Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg vom 05.12.2014 (BGBl. I Dokument öffnen S. 1962)? Nein? Egal, so geht es den meisten von uns. Wissenswert ist, dass in diesem Omnibusgesetz eine Änderung von § 62 Abs. 2 WEG untergebracht wurde. Dadurch ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544) in Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG abermals gesperrt worden, und zwar nun bis zum 31.12.2015, nachdem der Gesetzgeber sich schon im Jahr 2012 (BGBl. I Dokument öffnen S. 1084) entschieden hatte, die zunächst fünfjährige Frist (01.07.2012) bis zum 31.12.2014 zu verlängern. Das Ende der Fahnenstange ist nicht erreicht. Im Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 24.09.2014 (BT-Drucks. 18/2644) heißt es, dass weiter zu beobachten sei, ob die Eingänge bei den Berufungsgerichten weiter ansteigen (2008: 720 Verfahren; 2009: 1.949 Verfahren; 2010: 2.632 Verfahren; 2011: 2.864; 2012: 3.077 Verfahren).

Ziel von § 62 WEG ist es, für eine Übergangszeit ab Inkrafttreten des neuen WEG zum 01.07.2007 einer Überlastung des BGH vorzubeugen (BT-Drucks. 16/887, Dokument öffnen S. 43). Bis dahin hatte der BGH nur sehr selten in WEG-Sachen zu entscheiden, durchschnittlich waren es vielleicht drei bis vier Entscheidungen pro Jahr. Seit der Überführung in das ZPO-Verfahren dürften es im Schnitt 30 Sachen sein mit steigender Tendenz, da die 24 Landgerichte, die jetzt als zentrale Berufungsgerichte entscheiden (siehe GVG § 72 Abs. 2 und dazu z. B. die Übersicht in ZMR 2007, 1004), häufiger die Revision zulassen. Dies gilt jedenfalls für Landgerichte in Großstädten und Ballungsräumen mit viel Wohnungseigentum. Andere Landgerichte dagegen halten sich zurück oder sogar ganz heraus und lassen keine Revision zu - nicht immer im Einklang mit § 544 ZPO und im Sinne eines prozessualen Fairplay. In solchen Fällen schützt § 62 Abs. 2 WEG dann aber nicht den BGH, sondern die Landgerichte vor einer rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Aus Sicht der rechtsuchenden Wohnungseigentümer, Gemeinschaften und Verwaltern ist die Aussperrung von der Nichtzulassungsbeschwerde im achten Jahr eine nicht mehr hinnehmbare, unverhältnismäßige Beschränkung des Rechtswegs. Zum einen sind die Zahlen im Ausschussbericht wenig aussagekräftig: Es fehlt als Bezugsgröße die Zahl der Eingänge bei den Landgerichten in Altverfahren (vor 01.07.2007). Der auffällige Sprung zwischen 2008 und 2009 erklärt sich dadurch, dass in den OLG-Bezirken mit mehreren Landgerichten ab 01.07.2007 alle WEG-Sachen bei einem einzigen Landgericht konzentriert sind. Es gibt in Deutschland fast 9 Mio. statt vor dem Zensus 2011 geschätzter 6 Mio. Eigentumswohnungen, so dass die Zunahme der gerichtlichen Eingangszahlen im Verhältnis zu dem starken Wachstum bei der Neubegründung von Wohnungseigentum gesehen eher gering ist und nicht - was in der Diskussion oft durchklingt - an einer unnatürlichen Streitlust deutscher Wohnungseigentümer liegt. Im Übrigen fehlen aktuelle Zahlen. Der Ausschussbericht jedenfalls endet auf dem Stand des Jahres 2012. Zum Zweiten ist zu bezweifeln, dass der BGH eine Schonfrist überhaupt noch benötigt. Angst hat er nicht. So kommentierte Frau Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Mitglied des V. Zivilsenats des BGH, auf dem letzten Fachgespräch in Fischen/Allgäu eine Entscheidung des Senats zum WEG wie folgt: "Wir haben das so gesehen, kann man aber auch anders sehen. Sie können mich ja jetzt steinigen. Dann ist aber der Vortrag beendet." Rechtsuchende und BGH sind also gewappnet. Jetzt ist der Gesetzgeber am Zug!

Die besten kollegialen Grüße sendet Ihnen

Ihr
Dr. Jan-Hendrik Schmidt
Rechtsanwalt

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