Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IMR 2/2013 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser

im IMR-Editorial 1/2013 hat Herr Kollege Müller aus München noch bedauert, wegen des Redaktionsschlusses nicht mehr über das Ergebnis der Bundestagssitzung vom 13.12.2012 zum MietRÄndG berichten zu können. Ich kann dies heute nachholen:

Wie häufig für Außenstehende in einer Art „Nacht- und Nebelaktion“ hatte der Rechtsausschuss tags zuvor noch Änderungsempfehlungen gegenüber dem Regierungsentwurf vom 15.08.2012 (BT-Drucks. 17/10485) abgegeben, von denen die Folgenden besonders erwähnenswert sind:

- Eine „energetische Modernisierung“ i.S.v. § 555b Nr. 1 BGB-E ist nur bei nachhaltiger Einsparung von Endenergie in Bezug auf die Mietsache gegeben; die Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie fällt lediglich unter die Nr. 2 mit der Folge: kein Minderungsausschluss und keine Mieterhöhungsmöglichkeit über § 559 BGB.
- Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf Form und Frist des Härteeinwands nach § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB-E hinweisen (§ 555c Abs. 2 BGB-E), ansonsten sind diese Vorgaben unbeachtlich mit Ausnahme des finanziellen Härtegrundes, der auch dann nur bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden kann (§ 555d Abs. 4 Satz 2 BGB-E).
- Die Umlagemöglichkeit der Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und/oder Warmwasser setzt bei einer neu errichteten Anlage oder der Lieferung aus einem Wärmenetz eine „verbesserte Effizienz“ voraus (§ 556c Abs. 1 Nr. 1 BGB-E).
- § 558 Abs. 3 BGB wird um eine Ermächtigungsnorm ergänzt, wonach die Landesregierungen für maximal 5 Jahre Gemeinden oder Gemeindeteile bestimmen können, in denen die Kappungsgrenze von 20% auf 15%herabgesetzt wird.
- § 272 ZPO erhält einen neuen Abs. 4, der ohne konkrete Vorgaben regelt, dass (alle) Räumungssachen „vorrangig und beschleunigt“ durchzuführen sind.
- Die Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO-E wird nicht mehr mit Ordnungshaft oder Ordnungsgeld geahndet, sondern kann nach § 887 ZPO vollstreckt werden.

Einzelheiten mit Begründung finden Sie in der BT-Drucks. 17/11894. Einen Tag später, am 13.12.2012, hat dann der Bundestag das MietRÄndG mit diesen Änderungen in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Angesichts dieses Tempos hatte ich erwartet, dass dann auch der ursprüngliche Zeitplan eingehalten wird: Am 14.12.2012 sollte sich der Bundesrat auf seiner letzten Sitzung im Jahr 2012 auch noch mit dem Mietrecht beschäftigen. Aber gefehlt: Das MietRÄndG steht erst auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 01.02.2013. Es ist offen, wie der Bundesrat abstimmen wird. Auch bei einem nicht zustimmungspflichtigen Gesetz, wie vorliegend, kann der Bundesrat widersprechen (und der Bundestag muss dann mit derselben Mehrheit den Widerspruch zurückweisen – vgl. Art. 77 GG) oder den Vermittlungsausschuss anrufen. Die ablehnende Haltung des Bundesrats ist bereits in der Stellungnahme dokumentiert, die Teil des o. g. Regierungsentwurfs vom August 2012 ist. Damit soll aber, so die bekannten „gut informierten Kreise“, keine Vorentscheidung verbunden sein. Es bleibt also spannend.

Bis uns das neue Gesetz, das 2 Monate nach der Verkündung in Kraft treten soll (bis auf die Contracting-Regelungen, die erst weitere 2 Monate später gelten sollen), in der Praxis beschäftigt, hält uns der BGH wie auch in den vergangenen Jahren auf Trab (oder jung bzw. verhindert zumindest demenzielle Veränderungen): Sie finden in diesem Heft wieder eine Vielzahl wichtiger und praxisrelevanter Entscheidungen aus allen von unserer Arbeitsgemeinschaft abgedeckten Rechtsgebieten. Ich wünsche erkenntnisreiche Lektüre.

Ich würde mich freuen, Sie bald auf einer unserer Tagungen begrüßen zu dürfen, vielleicht am 26.04.2013 beim 3. Karlsruher Immobilientag?

Mit besten kollegialen Grüßen verbleibe ich
Ihr

Thomas Hannemann
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

Zum Inhaltsverzeichnis