Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 2/2008 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
kurz vor Drucklegung dieser Ausgabe hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung darf ich Sie auf die entsprechende Pressemitteilung des BGH in dieser Ausgabe verweisen. Sobald uns die schriftliche Ausfertigung des Urteils vorliegt, erfolgt eine Besprechung für die IMR.
Hervorheben möchte ich in der Februar-Ausgabe das Urteil des BGH vom 28.11.2007 zur ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ( S. 37). Darin beendet der BGH – zumindest wohl für die Rechtsprechung – den Streit darüber, ob eine ordentliche befristete Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters eine vorherige Abmahnung voraussetzt. Nach Ansicht des BGH bedarf eine solche Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Er stützt sich hierbei auf den Wortlaut des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB und auf den Willen des Gesetzgebers.
Im Gewerberaummietrecht beschäftigt sich das LG Darmstadt mit der Frage, wann der Kautionsanspruch des Vermieters fällig wird und wann der Anspruch verjährt ( S. 51). Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Mietkaution aufgrund des Sicherungszwecks und des allgemeinen Bedürfnisses nach Rechtssicherheit und Klarheit mit Abschluss des Mietvertrags fällig wird und gemäß § 195 BGB nach drei Jahren verjährt. Diese Entscheidung setzt dem weit verbreiteten Irrglauben, der Vermieter könne seinen Kautionszahlungsanspruch nach Lust und Laune geltend machen, zu Recht ein Ende.
Im Verfahrensrecht scheint sich aufgrund der zum 01.07.2007 in Kraft getretenen WEG-Novelle ein Streit darüber zu entwickeln, welches Gericht für sofortige Beschwerden in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die noch dem FGG-Verfahren unterliegen, zuständig ist. Problematisch und insoweit für den sich abzeichnenden Streit verantwortlich ist hier § 72 Abs. 2 GVG n.F., welcher keine Übergangsvorschriften vorsieht. Deshalb kommt das LG Leipzig in seinem Beschluss vom 05.09.2007 – 16 T 635/07, ibr-online, zu dem Ergebnis, dass für solche Verfahren das Konzentrationsgericht zuständig sei. Richtigerweise ist aber der Ansicht des LG Konstanz zu folgen, wonach in solchen Verfahren weiterhin das nach § 19 Abs. 2 FGG übergeordnete Landgericht zuständig ist ( S. 72).
Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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