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IMR 2/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

mit Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 71/06 hat der BGH im Wohnraummietrecht seine Rechtsprechung zur Überlassung von Kopien der Abrechnungsbelege, wonach der Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien hat, sondern lediglich Einsichtnahme in die Belege verlangen kann (Dokument öffnen IMR 2006, 2 und Dokument öffnen IMR 2006, 142), erneut bestätigt. Er stellt weiter klar, dass der Vermieter auch durch die Übersendung einzelner Belegkopien nicht eine Verpflichtung zur Übersendung sämtlicher Belege eingeht. Der Mieter kann sich jedoch bei der Einsichtnahme der Belege fachkundiger Hilfe bedienen (Dokument öffnen Seite 38).

Im Gewerberaummietrecht ist gleich auf zwei Entscheidungen hinzuweisen. Zum einen hält der BGH an seiner Rechtsprechung zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung wegen eines Sachmangels in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. unter dem seit dem 01.09.2001 geltenden Mietrecht nicht mehr fest. Ein Ausschluss soll nach Ansicht des BGH jetzt nur noch nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung in Betracht kommen. Damit überträgt der BGH seine Rechtssprechung zur Verwirkung des Minderungsrechts nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes konsequent auch auf die außerordentliche Kündigung (Dokument öffnen Seite 43). Zum anderen beschäftigt sich das OLG Stuttgart mit der Frage, ob ein Mieter die Miete mindern darf, wenn es aufgrund eines Mitmieters zu einem hohen, „in qualitativer Hinsicht unter dem durchschnittlichen Maß liegenden Besucherverkehr“ (Zitat) kommt. Im konkreten Fall mietete die Agentur für Arbeit in einem Bürogebäude mehrere Etagen an, worauf es zu einem problematischen Anstieg der Besucherzahlen in dem Bürogebäude kam. Das OLG billigte dem klagenden Mieter eine Mietminderung von 15% zu (Dokument öffnen Seite 44).

Auch im Wohnungseigentumsrecht beschäftigt sich diese Ausgabe der IMR mit den Problemen, die die Nachbarschaft zu einem anderen Teileigentümer bzw. dessen Mieter mit sich bringen können. So musste das OLG München die Frage klären, ob der Teileigentümer eines offenen Einkaufszentrums, der sein Teileigentum an ein Bekleidungsgeschäft vermietet hatte, von einem benachbarten Teileigentümer, der wiederum sein Teileigentum an einen Pizzabäcker vermietet hatte, Schadensersatz dafür verlangen kann, dass der Inhaber des Bekleidungsgeschäfts den Mietvertrag gekündigt hatte, weil er sich durch den Geruch der benachbarten Pizzeria belästigt fühlte. Das OLG entschied, dass ein Schadensersatzanspruch nur bei unzulässigen Geruchsimmissionen in Frage käme, wenn also die Pizzeria rechtswidrig betrieben würde. Da nach der Gemeinschaftsordnung aber in den Teileigentumsräumen jedes Gewerbe erlaubt war, durfte dort auch eine Pizzeria betrieben werden (Dokument öffnen Seite 56).

Auch alle anderen Beiträge seien Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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