Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 12/2016 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
wenn dieses Heft vor Ihnen liegt, hat der Advent begonnen und alles freut sich schon auf Weihnachten.
Deutschlands mittlerweile bekanntester Raucher, Herr Friedhelm Adolfs aus Düsseldorf, wird sich freuen, das Weihnachtsfest in seiner vertrauten Umgebung feiern zu dürfen. Das LG Düsseldorf hat nach der Vorbefassung durch den BGH die gegen ihn gerichtete Räumungsklage nun endgültig abgewiesen. Die Entscheidung finden Sie in diesem Heft ( S. 502).
Die Vermieterin von Herrn Adolfs wird über dieses "Geschenk" sicherlich weniger glücklich sein. Damit reiht sie sich aber nahtlos ein in die Schar der Mieter und Vermieter, aber auch Wohnungseigentümer und Verwalter, die mit den "Gaben", die ihnen die Obergerichte im nun ablaufenden Jahr beschert haben, nicht einverstanden waren.
Es allen Recht zu machen, ist nun einmal eine Kunst, die niemand versteht. Der Mieter setzt seine Hoffnung auf die Mietpreisbremse, dem Vermieter ist sie unerwünscht. Mancher Wohnungseigentümer sähe es gerne, wenn der Verwalter häufiger die Kosten eines Rechtsstreits tragen müsste, den Verwalter freut es, dass er nur bei einer grob verschuldeten Pflichtverletzung zahlen muss ( S. 532).
Entscheidungen hierzu und zu vielen anderen Bereichen rund um das Miet- und Immobilienrecht finden sie wieder in diesem Heft.
Auch wenn man es - wie schon gesagt - nicht allen Recht machen kann, hofft der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien doch, dass Ihnen die IMR-Beiträge des zurückliegenden Jahres sowie die diversen Veranstaltungen gefallen haben.
Auch im nächsten Jahr geht es mit der IMR wie gewohnt weiter und Sie dürfen sich auf weitere Veranstaltungen freuen. Näheres finden Sie wie gehabt unter www.mietrecht.net.
Mir bleibt nun noch, Ihnen und Ihren Familien auf diesem Weg ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2017 zu wünschen. Was der Gesetzgeber uns im nächsten Jahr in unseren Rechtsgebieten "bescheren" wird, bleibt einstweilen noch offen.
Insoweit verbleibe ich
mit den besten Grüßen
Ihr
Rechtsanwalt Norbert Schönleber
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses
der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien