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IMR 12/2015 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

nachdem im letzten Jahr eine Großzahl der zugereisten Seminarteilnehmer in gefühlt zwei Meter tiefem Neuschnee im dünnen Jackett mit Krawatte, Lederschuhen und Pumps (die Unterzeichnende mit eingeschlossen) einen eher verlorenen Eindruck gemacht hatten, betraten wir dieses Jahr bei den 41. Fachgesprächen des ESWID in Fischen im Allgäu wieder vertrautes Terrain.

Dieses sowohl hinsichtlich der Wetterlage (der Sonnenschein konnte dank kleiner technischer Panne und vorgezogener Pause am frühen Nachmittag optimal genutzt werden) als auch hinsichtlich der Referenten und der Vorträge. Die einzelnen Beiträge unter dem generellen Thema der Veranstaltung "Formelle Beschlussmängel als Haftungsgrund für den Verwalter" waren interessant und sorgten für rege Diskussionen.

Der erste Tag war den eher formellen Problemen gewidmet. Prof. Dr. Skauradszun aus Fulda befasste sich mit der Einberufung der Versammlung und der Frage, wie die Beschlussgegenstände zu bezeichnen sind. Univ.-Prof. Dr. Armbrüster aus Berlin klärte dann, wer zur Versammlung der Eigentümer zugelassen werden kann beziehungsweise wer eingeladen werden muss. Dr. Dr. Abramenko und Dr. Jennißen nahmen zu der für den Verwalter praktisch sehr relevanten Frage Stellung, wie und wann sich ein Eigentümer bei der Versammlung vertreten lassen kann und wann die Beschlussfähigkeit der Versammlung überhaupt gegeben ist.

Am zweiten Tag standen die Beschlüsse der Eigentümer im Mittelpunkt. Neben der Frage der Geschäftsordnungsbeschlüsse, Dr. Greiner, Beschlüssen in Mehrhausanlagen, Dr. Ott, erreichte Dr. Schmidt mit seinem interessanten Vortrag eine lebhafte Diskussion zu der Frage, ob und wann der Verwalter rechtswidrige Beschlüsse verkünden kann oder muss. Ebenfalls informierte Prof. Dr. Becker über Funktion, Inhalt und Form der Versammlungsniederschrift. Frau Schultheis stellte sehr ansehnlich die Herausforderungen an den Verwalter bei großen Anlagen dar. Es folgten Ausführungen zu der ebenfalls umstrittenen Frage, wann das Gericht dem Verwalter die Kosten des Verfahrens auferlegen kann, Prof. Dr. Lehmann-Richter, und wann das Gericht Beschlüsse der Gemeinschaft ersetzen kann, Sabine Kuhla.

Trotz Abendveranstaltung ist - auch eine weitere schöne Tradition - am Samstag morgen bereits um neun Uhr der Saal wieder voll besetzt. Alle möchten den Ausführungen von Frau Prof. Dr. Schmidt-Räntsch lauschen, ihre Darstellung der Rechtsprechung des vergangenen Jahres ist immer interessant, kurzweilig und nachvollziehbar. Ein weiteres spannendes Thema stellte Dr. Dötsch vor, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer an sich ziehen kann und insbesondere ob sie dies auch sollte. Schlussendlich machte Univ.-Prof. Jacoby noch auf eine neue Problematik aufmerksam, da nunmehr Verträge, also auch Verwalterverträge, für Verbraucher, also auch die Gemeinschaft, widerruflich sein können.

Wieder einmal eine sehr gelungene Veranstaltung in gewohnt schöner Kulisse.

Herzliche Grüße

Ihre
Wiebke Först
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mitglied des Redaktionsbeirats

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