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IMR 12/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

das anstehende Jahr 2009 wird auch für die Immobilienwirtschaft wichtige Neuerungen bereithalten. So müssen nun auch Vermieter und Verkäufer von Wohnimmobilien, die zwischen 1965 und 2002 gebaut wurden, den Mietinteressenten bzw. den potentiellen Käufern einen gültigen Energieausweis vorlegen. Wer keinen Energieausweis vorlegt, dem droht ein Bußgeld.
Bis zum 31.12.2008 müssen alle Heizkessel außer Betrieb genommen werden, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nach dem 01.01.1996 modernisiert wurden und seither die Abgasverlustgrenzwerte einhalten. Die alten Kessel müssen durch moderne Brennwert- oder Niedrigenergiekessel ersetzt werden.
Bis zum Jahresende müssen zudem alle Heizungs- und Warmwasserleitungen im Wohnungsbestand gedämmt werden.
Dagegen verschiebt sich die Novelle der Energieeinsparverordnung. Sie sollte ursprünglich ebenfalls zum 01.01.2009 in Kraft treten. Allerdings ist es im Gesetzgebungsverfahren zu Verzögerungen gekommen. Voraussichtlich verschiebt sich nun der Termin auf den 01.07.2009.

Im Wohnraummietrecht beschäftigt sich der BGH in dieser Ausgabe unter anderem mit der Frage, ob dem Vermieter die Verpflichtung einer regelmäßigen Inspektion der Elektroinstallationen obliegt (Dokument öffnen S. 401). Nach Ansicht des BGH besteht eine solche Pflicht jedoch nicht. Bei ordnungsgemäß installierten Leitungen und Anlagen im privaten Wohnbereich bestehe im Allgemeinen keine Schadensgefahr. Deshalb sei der Vermieter auch nicht verpflichtet, die im privaten Wohnbereich befindlichen Anlagen und Einrichtungen ohne besonderen Anlass zu überprüfen. Allerdings hat der BGH offengelassen, ob für Anlagen und Einrichtungen außerhalb der vermieteten Räume etwas anderes gilt.

Im Gewerberaummietrecht führt wieder einmal das Schriftformerfordernis des § 550 BGB zu Streit. Das OLG Jena hatte die Frage zu klären, ob die Schriftform des § 550 BGB gewahrt ist, wenn ein formbedürftiger Mietvertrag außerhalb der vertraglich vereinbarten Annahmefrist an den Antragenden unterschrieben zurückgesandt wird. Im vorliegenden Fall sandte der Mieter den Vertrag erst einen Tag nach Ablauf der Frist zurück. Erst nach Jahren berief sich der Mieter auf den angeblichen Formmangel. Nach Ansicht des OLG Jena führt der Umstand, dass der Mietvertrag erst einen Tag nach Ablauf der Frist unterzeichnet wurde, nicht zu einem Schriftformmangel. Zwar gelte eine verspätete Annahme als neuer Antrag, der vom ursprünglich Anbietenden wiederum schriftlich angenommen werden müsse. Doch wenn der ursprünglich Anbietende die verspätete Annahmeerklärung akzeptiere, also seinerseits nochmals annehme, und der Vertrag von beiden Seiten vollzogen werde, wäre es unnötige Förmelei, müsste der ursprünglich Anbietende zur Wahrung der Schriftform ein zweites Mal unterzeichnen (Dokument öffnen S. 412). Es kann an dieser Stelle wieder einmal nur dazu geraten werden, peinlich genau darauf zu achten, dass das Schriftformerfordernis des § 550 BGB und gesetzte Fristen auch eingehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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