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IMR 11/2023 - Vorwort

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

das Editorial der jeweiligen November-Ausgabe der IMR schreiben zu dürfen, ist eine höchst ehrenvolle, aber auch dankbare Aufgabe, darf man sich doch regelmäßig in die Reihe der berühmten Reiseschriftsteller einsortieren, steht man doch immer unter den Eindrücken der Tagungsstadt und des Verlaufs der bei Verfassung des Editorials soeben beendeten Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft.

Welche Eindrücke bleiben? Karl Kraus „Wien hat lauter Wahrzeichen und jeder Wiener fühlt sich als solches” gibt die Stimmungslage gut wieder. Imperiale Bauten, Kaffeehäuser, Prunk und Pracht, Kunst und Kultur sowie der Wiener Tafelspitz, wie ihn der Kaiser bevorzugte. Der Geschäftsführende Ausschuss hatte mit dem Auslandstagungsort (alle fünf Jahre) eine hervorragende Wahl getroffen.

Das sahen auch die Kolleginnen und Kollegen so, nahmen doch neben einer Vielzahl digitaler Teilnehmer ca. 150 von Ihnen die für viele eher weite Anreise auf sich, um sich fortzubilden und den an das Tagungswochenende anschließenden Feiertag in einen längeren Aufenthalt mit einzubeziehen.

Ein längerer Aufenthalt war zwingend, denn die thematisch wie bestuhlungstechnisch (4 Reihen zu je 50 Sitzplätzen) breit aufgestellte Fortbildungsveranstaltung verbot es, vorzeitig ins Rahmenprogramm zu wechseln. Viele praxisnahe Themen, hochkarätige Referenten und Referentinnen (immerhin auch 4 BGH -Richter*innen einschließlich des neuen Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats, Herrn Dr. Ralph Bünger) und das kollegiale Miteinander in den Pausen und den Abendveranstaltungen machten Wien zu einem Erlebnis.

Nach Hause ging es dann im Kopf mit Robert Stolz „Wien, Wien, nur du allein sollst stets die Stadt meiner Träume sein! Dort, wo ich glücklich und selig bin, ist Wien, ist Wien, mein Wien!“

Nach den Träumen folgte der harte Aufschlag am heimatlichen Schreibtisch, wobei wir mit den Themen dieses Novemberheftes nahtlos an die Fortbildungsveranstaltung anknüpfen können. So sagt uns, den manchmal vielleicht etwas zu „verkopferten“ Juristen, etwa der BGH (Dokument öffnen S. 475) was Schweigen ist, nämlich Schweigen, und Schweigen somit keinen Erklärungswert beinhaltet. Aber auch die anderen Beiträge, etwa zur Verjährungsfrage von Auskunftsansprüchen gem. § 556g Abs. 3 BGB (Dokument öffnen S. 443) lege ich Ihnen zum Selbststudium ans Herz.

Mit besten Grüßen aus Bonn
Ralf Schweigerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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