Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
![OK](/bilder/icons/btn_right_16x16.gif)
IMR 11/2016 - Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wieder darf ich von einer interessanten ARGE-Tagung berichten. Diesmal in Magdeburg, das nur gut 170 Teilnehmer anlocken konnte. Dies mag wohl daran liegen, dass selbst die Berliner Kollegen berichteten, dass Magdeburg nicht so leicht erreichbar sei. Mit Hamburg haben die ARGE-Verantwortlichen für kommendes Jahr sicher ein Ziel mit mehr Anziehungskraft gewählt.
Diejenigen, die sich nach Magdeburg durchgeschlagen haben, konnten einer interessanten Tagung lauschen und neue Erkenntnisse gewinnen. Vor allem die Referate der Mitglieder des BGH zu deren neuer Rechtsprechung sind stets von großem praktischem Interesse für die Anwaltschaft. So verwunderte es selbst den Vortragenden, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Peter Günter vom XII. Zivilsenat, dass es immer noch Neues zur Schriftform zu berichten gab. Geklärt ist also jetzt, dass jede, auch eine unerhebliche Änderung der Miethöhe dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfällt (BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14, IMR 2016, 71).
Auch die Vorsitzende Richterin des VIII. Zivilsenats Frau Dr. Milger hatte Interessantes zu berichten.
Hervorzuheben ist eine Rechtsprechungsänderung zum Betriebskostenrecht im Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 93/15, IMR 2016, 96. Demnach ist die Angabe der auf eine von mehreren Abrechnungseinheiten entfallenden Gesamtkosten ausreichend. Die Rechenschritte, die zur Ermittlung dieses Gesamtbetrags geführt haben, müssen nicht (mehr) angegeben und erläutert werden. Schließlich hatte sie noch einen Hinweis für die Richterschaft dabei. Ist ein Sachverhalt an § 242 BGB zu messen, so muss der Tatrichter abwägen, entscheiden und dazu stehen. Letzteres heißt: Nichtzulassung der Revision.
Leider war keiner der Richter des V. Zivilsenats zugegen. Das ist schade, passt jedoch zu der mehr und mehr um sich greifenden Mietrechtslastigkeit der Herbsttagung. Von zwölf Vorträgen waren nur zwei rein wohnungseigentumsrechtlich. Einer davon war kein Vortrag, sondern ein Streitgespräch, das nicht uninteressant war, aber an dem Manko litt, nicht auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen. Das ist für die Frage, was bei nur im Ergebnis richtiger Abrechnung anzufechten ist, für die Rechtsanwaltschaft von enormer Bedeutung. Hier also die Auflösung: Auch wenn das Abrechnungsergebnis zufällig richtig, die Abrechnung selbst aber nicht schlüssig und nicht prüfbar ist, ist die Abrechnung insgesamt auf Anfechtung aufzuheben (LG Hamburg, IMR 2011, 1067 - nur online; LG Köln,
IMR 2012, 199; LG München I,
IMR 2012, 1073 - nur online). So jedenfalls der bisherige Stand der Rechtsprechung. Es bleibt jedoch spannend.
Noch aus einem anderen Grund sei den Mitgliedern der ARGE Mietrecht und Immobilien - ebenso wie den Nichtmitgliedern - die nächste Herbsttagung in Hamburg ans Herz gelegt: Für die Teilnahme erhält der Fachanwalt eine Teilnahmebescheinigung nach § 15 FAO über immerhin 11 Zeitstunden.
Mit den besten Grüßen verbleibe ich
Ihre
Beate Müller
RAin und FAin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht